Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Einwendungen gegen Insolvenztabelle gilt auch für Einkommensteuer des Geschäftsführers einer insolventen GmbH
Leitsatz (amtlich)
Bei seiner Einkommensteuerfestsetzung ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 166 AO mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die wie ein rechtskräftiges Urteil wirkende Feststellung der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der GmbH richten (betreffend den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen), wenn er es versäumt hat, gegen die vom Insolvenzverwalter nicht bestrittenen Forderungen des Finanzamts, die aus der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen resultieren, gem. § 178 InsO Widerspruch zu erheben.
Normenkette
AO § 166; InsO § 178
Tatbestand
Im Streit befinden sich die infolge einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen, die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2006 sowie in den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 1997 bis 1999 berücksichtigt worden sind.
Der Kläger wurde in den Jahren 1997 bis 1999 mit seiner früheren Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuererstbescheid 1999 vom 17.06.2002 wurde dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau einzeln bekannt gegeben. Im Jahr 2000 wurde der Kläger einzeln veranlagt. Am 16.01.2001 heiratete der Kläger Frau A. K. und wurde ab dem Jahr 2001 bis 2006 mit ihr zusammen veranlagt.
Bis Ende 2000 erzielte der Kläger als Handelsvertreter der Fa. H Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde am 27.11.2000 betriebsbedingt gekündigt. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 10.01.2001 verpflichtete sich die Fa. H im Wege des Vergleichs, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 100.000,- DM zu zahlen (Einkommensteuerakte - EStA - "Änderungsbescheide", Bl.173). Er vertrieb für seinen Arbeitgeber medizinische Hilfsmittel. Trotz eines Wettbewerbsverbots seines Arbeitgebers betrieb die Ehefrau des Klägers von 1997 bis 1999 ein Einzelunternehmen, das ebenfalls medizinische Hilfsmittel vertrieb. Nach den Feststellungen des Beklagten betrieb der Kläger faktisch das Einzelunternehmen. Den Gewinn ermittelte das Einzelunternehmen durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Im April 1999 wandelte der Kläger das Einzelunternehmen in die am 29.04.1999 gegründete Fa. R GmbH um, die als Betriebsgesellschaft tätig wurde. Die Betriebsmittel der R GmbH beließ der Kläger in seinem Einzelunternehmen, das seinen Gewinn nunmehr durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Alleingesellschafter der R GmbH war der Kläger. Geschäftsführerin war seine Ehefrau, Frau A. K. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger ihr faktischer Geschäftsführer, der die Geschicke der R GmbH bestimmte und seit der Gründung der GmbH voll verantwortlich agierte. Er hatte Kontenvollmacht, unterzeichnete Verträge und bestimmte die Unternehmenspolitik. Demgegenüber nahm die bestellte Geschäftsführerin nach Angabe des Beklagten keine Führungsaufgaben wahr. Von April 1999 bis zum 29. August 2008 war der Kläger bei der R GmbH formal als Angestellter beschäftigt. Ab dem 29.08.2008 war er ihr Alleingeschäftsführer. Über das Vermögen der R GmbH wurde am 06.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Vom 28.06.2002 bis zum 01.01.2005 war der Kläger zu 66% an der Fa. S GmbH beteiligt. Vom 16.11.2005 bis zum 17.05.2006 war er zu 30% an der Fa. HH GmbH beteiligt.
Zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und der R GmbH als Betriebsgesellschaft bestand ab dem 01.01.2001 eine Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerliche Organschaft.
In den Jahren 1997 bis 2006 wurde der Kläger zunächst entsprechend der von ihm abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2006 gaben der Kläger, er und seine frühere Ehefrau sowie er und seine spätere Ehefrau am 18.12.1998 (1997), am 18.10.1999 (1998), am 17.09.2001 (1999), am 19.05.2002 (2000), am 23.09.2003 (2001), am 21.12.2004 (2002), am 17.06.2005 (2003), am 09.12.2005 (2004), am 21.05.2007 (2005) und am 01.10.2007 (2006) ab. Mit Bescheid für 1999 vom 24.09.2002 (1999) über den Gewerbesteuermessbetrag wurde der Kläger erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer veranlagt. Für die Jahre 1997 und 1998 waren zunächst keine Gewerbesteuermessbetragsbescheide ergangen.
Die Umsatzsteuerfestsetzung 1997 erfolgte auf der Grundlage der vorgelegten Gewinnermittlung und führte zu einer Umsatzsteuererstattung in Höhe von -1.424.- DM (Umsatzsteuerakte Bd. I, Bl.10). In den Jahren 1998 und 1999 sowie 2002 bis 2006 wurde die Umsatzsteuer zunächst entsprechend den vom Kläger abgegebenen Umsatzsteuererklärungen vom 23.09.2003 (1998), vom 17.09.2001 (1999), vom 21.12.2004 (2002), vom 17.06.2005 (2003), vom 09.12.2005 (2004), vom 21.05.2007 (2005) und vom 01.10.2007 (2006) festgesetzt.
Im Zuge der bei der R GmbH für die Jahr 2001 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass strafrechtlich r...