Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebliche bauliche Umgestaltungen können die nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG geforderte Wohnungsidentität und damit die Anwendbarkeit der sog. „großen Übergangsregelung” ausschließen. Große Übergangsreglung bei baulicher Umgestaltung. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Die große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG ist dann anwendbar, wenn nach vorübergehender Selbstnutzung zu dem ursprünglichen Zustand –z. B. eine Wohnung selbstgenutzt, die andere vermietet– zurückgekehrt wird. Dabei ist auf die einzelne, identische Wohnung abzustellen.
2. Sind die ursprünglichen Wohnungen durch Schaffung zusätzlichen Wohnraumes grundlegend umgestaltet worden (Zusammenfassung der früheren Erdgeschoßwohnung und Obergeschoßwohnung zu einer Wohnung und Neuausbau einer Kellerwohnung), verbleibt für die Anwendung des § 52 Abs. 21 EStG kein Raum.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2, § 52 Abs. 21 S. 2; EStG 1985 § 21 Abs. 2; EStG 1990 § 21 Abs. 2; EStG 1985 § 21a; EStG 1990 § 21a; EStG 1985 § 52 Abs. 21 S. 2; EStG 1990 § 52 Abs. 21 S. 2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr gemeinsames Wohngrundstück in …, Flur 8 Nr. 88/1, war ursprünglich als Zweifamilienhaus bewertet (Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1981 vom 12. November 1980). Das Gebäude hat ein Kellergeschoß; Erdgeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß. Die Erdgeschoßwohnung wurde von den Klägern genutzt, wahrend die Dachgeschoßwohnung den Eltern des Klägers – ohne gesicherte Rechtsposition – überlassen war. Der Keller war früher nicht ausgebaut. Seit dem 1. November 1989 werden beide Geschosse von den Klägern genutzt. Nach einer am 21. März 1990 durchgeführten Ortsbesichtigung kam die Bewertungsstelle des Beklagten zu der Ansicht, daß das Gebäude wegen der Nutzung durch die Kläger sowie wegen fehlender baulicher Abgeschlossenheit der beiden Wohnbereiche spätestens zum 1. Januar 1990 als Einfamilienhaus zu beurteilen sei (Einheitswertbescheid, Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1990 vom 14. August 1990). Nachdem am 1. Juli 1990 im Keller eine Ferienwohnung fertiggestellt war, wurde das Gebäude mit Bescheid vom 18. Juni 1991 zum 1. Januar 1991 erneut als Zweifamilienhaus bewertet.
Mit der das Streitjahr betreffenden Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V + V) einen Verlust von ./. 16.569,– DM geltend. Dabei wurden ein Mietwert für die eigene Wohnung, Mieteinnahmen aus der Ferienwohnung (ab Juli 1990), sowie Werbungskosten in Hohe von 23.694,– DM erklärt. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, daß die Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung durch Gegenüberstellung von Mietwert und Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 i.v.m. § 52 Abs. 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG – nicht mehr möglich sei, und berücksichtigte lediglich die die Kellergeschoßwohnung betreffenden Einnahmen und Werbungskosten (Einkommensteuerbescheid 1990 vom 28. Juli 1992, Einkünfte aus V + V ./. 8.613,– DM).
Das Einspruchsverfahren ist insoweit erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1993).
Mit der Klage tragen die Kläger vor, die Einkünfte aus V + V seien mit ./. 22.874,– DM anzusetzen. Es seien sowohl der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung, als auch die diese Wohnung betreffenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Wohnung sei während des ganzen Jahres 1990 von ihnen – den Klägern – bewohnt gewesen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der „großen Übergangslösung” lägen für das ganze Jahr 1990 vor, das folge aus Inr II 1 b des BMF-Schreibens vom 19. September 1986, BStBl I S. 480. Danach sei es ausreichend, wenn im Übergangszeitraum bis 1998 die Voraussetzungen der Nutzungswertermittlung durch Überschußrechnung irgendwann einmal im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorgelegen hätten. Mit Fertigstellung der Ferienwohnung zum 1. Juli 1990 seien die Voraussetzungen für eine Bewertung als Zweifamilienhaus geschaffen worden. Die wahrend des Streitjahres geltende Bewertung als Einfamilienhaus sei nicht entscheidend, der Einheitswertbescheid gelte nicht als Grundlagenbescheid. Auf die Bewertung des Grundstucks komme es ab 1987 nicht mehr an, da § 21 a EStG ab 1987 nicht mehr anwendbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 28. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1993 dahin zu ändern, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt mit ./. 8.613,– DM mit ./. 22.874,– DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und halt an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Die Voraussetzungen für die Anwendung der großen Übergangsregelung seien zum 1. Januar 1990 weggefallen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative EStG gehört zu den Einkünften aus V + V auch der Nutz...