rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses nach § 40 a Abs. 2 EStG.

Die 1957 geborene Klägerin, geschiedene … ist seit 1995 mit dem 1954 geborenen … verheiratet. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind: Tochter … geboren am … Im Jahr 1990 lebte die Klägerin in der ihrem späteren Ehemann gehörenden Eigentumswohnung in … (Wohnung 1); seit dem 1. April 1991 bewohnt sie das von G. mit Wirkung von 9. November 1990 erworbene Eigenheim in … (Wohnung 2). Für die Jahre ab 1992 gibt auch G. in seinen Steuererklärungen Wohnung 2 als seinen Wohnsitz an (im einzelnen: Klageverfahren des G. wegen Einkommensteuer 1986 bis 1990 – 1 K 1666/95). In Folge des klägerischen Umzugs wurde das beklagte Finanzamt … (vorher: Finanzamt …) für die Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin ab 1990 örtlich zuständig.

Seit dem 1. Januar 1987 ist die Klägerin bei … angestellt; und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 als … (vgl. Vertrag vom 23./25. September 1987, Bl. 28 Prozeßakte). Ihr Arbeitsgebiet umfaßt nach § 2 des vorgenannten Vertrages i.V.m. der entsprechenden Anlage (Bl. 36 Prozeßakte) sowie dem Nachtrag vom 8. März 1991 (Bl. 37 Prozeßakte) vom Werbebereich der … Ausweislich einer Bescheinigung der … – vom 20. September 1995 (Bl. 25 Prozeßakte 1 K 1962/95) erhält die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin eine monatliche Reisekostenpauschale von 280/– DM (außer an Urlaubs- und Krankheitstagen). Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr Reisebezirk geografisch nicht festgelegt sei. Neben Berufsgruppen aus der freien Wirtschaft seien die in … zu betreuen.

Die nachfolgende Übersicht weist für die Jahre 1990 bis 1993 die von der Klägerin aus ihrer Tätigkeit vereinnahmten Bruttoarbeitslöhne (BAL), die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fahrten mit dem eigenen PKW (gefahrene Kilometer) sowie die vom Finanzamt insgesamt zuerkannten Werbungskosten aus:

Jahr

BAL

gefahrene km

zuerkannte Werbungskosten

1990

110.245,–

50.854

37.481,–

1991

107.666,–

22.933

25.917,–

1992

50.105,–

19.015

22.874,–

(ab Juni 1992)

(zunächst)

1993

76.174,–

33.201

26.382,–

Bis auf das Jahr 1993 sind in den vorgenannten Werbungskosten Lohn- und (pauschale) Steueraufwendungen der Klägerin als Arbeitgeberin des G. enthalten (für 1990 und 1991: jeweils 5.640,– DM; für 1992: 6.000,– DM), die das Finanzamt steuermindernd – zunächst auch für das Streitjahr 1992 (vgl. nach § 129 AO berichtigter– Einkommensteuerbescheid 1992 vom 16. Januar 1995, Bl. 24 ESt-Akte Teil 1992) – anerkannte.

Der – undatierte – schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 32 ESt-Akte Teil 1993) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 sieht u. a. vor (Nr. 4 des Vertrages), daß sich G. gegen einen monatlich zu zahlenden, von der Klägerin pauschal zu versteuernden, Arbeitslohn von 470,– DM verpflichtete, „als Gehilfe für … (= die Klägerin) folgende Tätigkeiten auszuführen: Erstellung manueller schriftlicher Verkaufsangebote, Erstellung von Schulungsreferaten, telefonische Terminvereinbarungen”. Die Arbeitszeit soll sich „nach den berufsspezifischen Erfordernissen des Versicherungsgeschäftes” richten; sie ist auf 20 Stunden pro Woche beschränkt.

G. … –ist seit dem 1. Dezember 1980 – gleichfalls – … bei … angestellt. Bei Bruttoarbeitslöhnen von 121.939,– DM in 1990, 130.488,– DM in 1991, 94.968,– DM in 1992 und 107.237,– DM in 1993 hat auch er in nicht unerheblichem Umfang dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW steuerlich geltend gemacht (52.014 km in 1990, 48.735 km in 1991, 50.190 km in 1992). Daneben will er seit 1985 selbständig ein „Tonstudio” betrieben haben (vgl. Verfahren 1 K 1666/95).

Nach Übernahme der zunächst beim Finanzamt … geführten Steuerakten des G. durch das örtlich zuständig gewordene Finanzamt … am 13. Oktober 1994 stellte der Sachbearbeiter des Veranlagungsbezirks fest, daß auch G. Lohn- und (pauschale) Steueraufwendungen, und zwar als Arbeitgeber der Klägerin, steuermindernd als Werbungskosten abgezogen hatte (jeweils 5.640,– DM für 1990 und 1991; ab 1992: 6.000,– DM). Der dem vorgeblichen Arbeitsverhältnis zugrunde liegende – gleichfalls nicht datierte – Arbeitsvertrag (Bl. 22 Prozeßakte) sieht vor, daß die Klägerin – gleichfalls zu einem pauschaliert zu versteuernden Arbeitslohn von 470,– DM monatlich und beschrankt auf 20 Wochenarbeitsstunden – „als … folgende Tätigkeiten auszuführen (hat): Zusammenstellen von Werbeunterlagen, Erstellen von Computerangeboten, Karteiorganisation, Erstellung von Werbevorträgen etc.” (Nr. 4 des Vertrages). Beide Arbeitsverträge sehen (wortgleich) vor, daß der Monatslohn am Monatsende bar gegen Quittung zu entrichten ist.

Das Finanzamt gelangte daraufhin zu der Auffassung, daß die wechselseitigen Arbeitsverträge in entsprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 20. Dezember 1991 (VI R 32/89; BStBl II 1992, 695) wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ni...

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