Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch ausländischer Botschaftsangehöriger
Leitsatz (amtlich)
Der Besitz eines „gelben Ausweises“ bzw. eines „Dienstvisums“ berechtigt die bei einer Botschaft tätige „Ortskraft“ i.d.R. zum Erhalt von Kindergeld; ausländerrechtliche Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde (Anschluss an FG Köln Urt. v. 07.10.1999 - 2 K 179/98, EFG 2000, S. 222).
Für den Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeit eines „gelben Ausweises“ und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 AuslG ist Kindergeld nicht zu gewähren. Dies folgt auch nicht aus der Fiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 2 S. 1, § 63; AO § 8; AuslG § 5 Nrn. 1-2, §§ 15, 27, 69 Abs. 3; AuslGDV § 3 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Botschaftsmitglied Kindergeldberechtigter ist.
Der Kläger ist philippinischer Staatsbürger und war in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Oktober 1999 bei der Botschaft Namibias beschäftigt. Er ist seit November 1999 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG.
Im November 1999 beantragte er beim Beklagten Kindergeld für seine drei Kinder. Mit Bescheid vom 28. März 2000 setzte der Beklagte das Kindergeld für den streitigen Zeitraum auf 0 DM fest mit der Begründung, dass nach § 62 EStG nur derjenige einen Anspruch auf Kindergeld habe, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe oder im Ausland wohne, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Diese Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Dem Ablehnungsbescheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bis November 1999 Ortskraft bei Botschaften in Bonn. In einer Bescheinigung des auswärtigen Amtes vom 18. Mai 2000 wurde bescheinigt, dass der Kläger bis dato als örtlich eingestellter Mitarbeiter der Botschaft der Republik Namibia geführt werde und nicht zum entsandten Personal dieser Botschaft gehöre. Weiter heißt es in der Bescheinigung:
„ - Herr G N V, geboren am 16.06.1957 in Q City, Staatsangehörigkeit: Philippinen.
- Die Einreise von Herrn G N V erfolgte mit Genehmigung des Auswärtigen Amts am 03.06.1989 zur ausschließlichen Beschäftigungsaufnahme als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft der Volksrepublik Benin. Herr V verpflichtete sich schriftlich, dass er einen Protokollausweis nur zur Aufnahme einer Tätigkeit bei der Botschaft der Volksrepublik Benin erhalte, keine Familienangehörige während dieser Zeit nachhole und keine beitragsunabhängigen Sozialleistungen (Kindergeld, Wohngeld Erziehungsgeld, Sozialhilfe) beantragen oder annehmen werde.
- Daraufhin wurde ihm am 07.07.1989 ein grüner Ausweis für Hauspersonal ausgestellt und in der Folgezeit letztmalig als grüner Ausweis mit einer Gültigkeit bis zum 30.09.1991 verlängert.
- Am 16.12.1991 wurde ein gelber Protokollausweis Nr. 10393 für örtlich eingestellte Mitarbeiter bei der Botschaft Berlin ausgestellt und in der Folgezeit jährlich verlängert bzw. neu ausgestellt.
- Ein erstmaliger Nachweis als krankenversicherungspflichtiges Mitglied, beginnend am 16.12.1991, wurde vorgelegt.
- Am 30.07.1997 wurde der gelbe Ausweis Nr.: 11770 von der Botschaft Benin zurückgegeben, mit dem Hinweis, dass Herr V ausgeschieden (ohne Datum) ist.
- Am 17.07.1997 beantragte die Botschaft der Republik Namibia einen neuen gelben Protokollausweis als örtlich eingestellter Mitarbeiter, mit dem 01.07.1997 als Beschäftigungsbeginn. Daraufhin wurde am 20.08.1997 der gelbe Ausweis Nr.: 12385 mit einer Gültigkeit bis zum 30.08.1998 ausgestellt. Nach Aktenlage wurde letztmalig ein gelber Ausweis Nr.: 12430 am 01.09.1998 mit einer Gültigkeit bis zum 31.08.1999 ausgestellt.“
Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2000 ist dem Kläger Kindergeld ab dem November 1999 bewilligt worden. Der vom Kläger gegen den Ausgangsbescheid vom 28. März 2000 form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger erst seit November 1999 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 15 Ausländergesetz sei. Soweit der Kläger vortrage, dass er im Zeitraum bis November 1999 eine Aufenthaltsbescheinigung gem. § 69 Abs. 3 Ausländergesetz besessen habe, könne hieraus kein Anspruch auf Kindergeld abgeleitet werden. Es handle sich hierbei um die bloße Fiktion einer Aufenthaltsgenehmigung. § 62 Abs. 2 EStG nehme hierauf gerade keinen Bezug. § 62 Abs. 2 EStG verlange vielmehr eine endgültig erteilte Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Eine bloß fingierte Aufenthaltsgenehmigung genüge in diesem Zusammenhang nicht, denn mit der Regelung des § 62 Abs. 2 EStG habe der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch gerade auf so...