rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertungshöhe „übertragener” Genehmigungen für den Güterfernverkehr im Rahmen der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen des Klägers und seiner damaligen Ehefrau.
Der 1925 geborene Kläger wurde für das Streitjahr 1987 mit seiner 1992 gestorbenen Ehefrau – geboren 1924 –, deren Alleinerbe er ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Jeder der Eheleute betrieb bis zu der jeweiligen Betriebsveräußerung im Jahre 1987 als Alleinunternehmer ein Gütertransportgewerbe. Die Gewinne wurden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Der Kläger war bis zu seiner Betriebsveräußerung zum 23. Februar 1987 Inhaber einer von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz im Jahre 1985 für vier Jahre erteilten Genehmigung für den Bezirksgüterfernverkehr („blaue” Konzession; vgl. Schreiben der Bezirksregierung vom 30. Mai 1985; Bl. 17 Rechtsbehelfsakte) und einer im Jahre 1983 für 200.000;– DM (netto) käuflich erworbenen allgemeinen Güterfernverkehrsgenehmigung („rote” Konzession); die er in seiner – insoweit berichtigten – Bilanz zum 31. Dezember 1983 mit der Bezeichnung „Rechtswerte” unter Inanspruchnahme einer AfA von 23.771,86 DM mit 176.228,14 DM (zunächst: 200.000,– DM) und in seinen Bilanzen ab 1984 (hier unter Abzug einer weiteren AfA von 29.708,14 DM) mit 146.520,– DM – insoweit unverändert bis zum Übertragungszeitpunkt – ansetzte.
Mit – jeweils als – „Unternehmenskaufvertrag” bezeichneten und gleichlautenden Verträgen vom 23. Dezember 1986 (Bl. 47; 51 Rechtsbehelfsakte) übertrugen der Kläger und seine Ehefrau; die Inhaberin einer im Jahre 1975 käuflich erworbenen und zum veräußerungszeitpunkt bilanziell mit 30.780,– DM angesetzten „blauen” Konzession für den Bezirksgüterfernverkehr war; die den einzelnen Betrieben gewidmeten Wirtschaftsgüter einschließlich der benannten Konzessionen; aber unter Zurückbehaltung des den Eheleuten gemeinsam gehörenden Betriebsgrundstücks (Halle, Büro u. a.), wechselseitiger Forderungen und zweier PKW, die ins Privatvermögen überführt wurden, auf die damals neugegründete Firma (GmbH) in … Gesellschafter der GmbH waren (und sind) die beiden Töchter der Eheleute sowie die Ehemänner der Töchter, Übergangsstichtag sollte nach den Verträgen der Tag sein, an dem der GmbH „die Genehmigung zum Güterfernverkehr erteilt wird, wie sie heute dem Verkäufer (der Verkäuferin) zusteht”. Insoweit vereinbarten die Vertragsparteien hinsichtlich der Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verträge und der dinglichen Einigungstatbestände eine entsprechende aufschiebende Wirkung (vgl. jeweils VII der Verträge). Die Kaufpreise wurden wie folgt bestimmt (Pkt. IV – vor V –):
„Die in der Schlußbilanz ausgewiesenen Buchwerte für Kraftfahrzeuge und Transportmittel … werden um 50.000,– DM erhöht.
Abgezogen werden diejenigen Teile des Betriebsvermögens, welche der Verkäufer/die Verkäuferin für sich behält …
Die Differenz zwischen den verkauften und übergehenden aktiven und passiven Gegenständen des Betriebsvermögens bildet den Kaufpreis. Er schließt den Buchwert für „Rechtswerte” ein. Dieser Teil des Kaufpreises ist Aufwand der Käuferin für den Geschäftswert des verkauften Unternehmens.
Zum so errechneten Kaufpreis tritt die gesetzliche Umsatzsteuer …”
Vertragsgemäß gingen zum 23. Februar 1987 (= Tag der der GmbH erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung) die zu übertragenden Wirtschaftsgüter des klägerischen Betriebsvermögens (mit Ausnahme eines LKW der vom Kläger anderweitig veräußert wurde) und zum 12. Januar 1987 die der damaligen Ehefrau zu den zu diesen Zeitpunkten ermittelten Buchwerten laut Übergabebilanzen auf die GmbH über. Die Buchwerte für den vertragsgemäß übertragenen Fuhrpark wurden vereinbarungsgemäß jeweils um 50.000,– DM erhöht. Die Erwerberin übernahm zusätzlich zu den bilanzierten Passivposten auch die im Zusammenhang mit den Übertragungsvorgängen/der Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen die vom Kläger bzw. seiner Ehefrau errechnete (weitere) Umsatzsteuer. Unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von 65.084,21 DM und unter Berücksichtigung der Werte der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ermittelte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG (vor Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG) von 125.659,27 DM (Bl. 2 ESt-Akte III Teil 1987). Die an die GmbH zu Buchwerten „übertragenen” Konzessionen wurden gewinnmäßig nicht berücksichtigt. Entsprechendes geschah bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Ehefrau von 127.709,– DM (Bl. 1 ESt-Akte III Teil 1987).
Demgegenüber gelangten anläßlich der bei den Eheleuten für die Jahre 1986 und 1987 durchgeführten Außenprüfungen (Berichte vom 5. Dezember 1991, Bl. 5 bzw. Bl. 46 der jeweiligen Bp-Akte) der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt zu der Auffassung, daß die „übertragenen” Konzessionen nicht – wie gesche...