Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der für einen Entlastungsantrag nach § 9b StromStG erforderlichen Angaben nach Verschmelzung
Leitsatz (amtlich)
Nach Verschmelzung zweier Gesellschaften reicht die Stellung eines Entlastungsantrags durch den Rechtsnachfolger aus, sofern darin alle für die Bearbeitung des Entlastungsantrags erforderlichen Daten und Fakten enthalten sind. Es bedarf weder der Stellung getrennter Anträge für die Zeit vor und nach der Verschmelzung, noch bedarf es des Hinweises auf die Rechtsnachfolge im Antrag.
Normenkette
StromStG § 9b; StromStV § 17b; AO § 155 Abs. 4, §§ 169-170, 110
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b Stromsteuergesetz (StromStG) für den Monat August 2012 in Höhe von 456,71 €.
Mit Schreiben vom 21.09.2012 teilte das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Klägerin, der Firma A R GmbH, mit, dass sie dem Handelsregister entnommen habe, dass die Firma A A GmbH zum 04.09.2012 (Datum der Eintragung im Handelsregister) auf die Klägerin verschmolzen worden sei. Das HZA wies in dem Schreiben darauf hin, dass die Steuerentlastung für die A A GmbH (vertreten durch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin, die Klägerin) nur noch bis zum Entlastungsabschnitt August bzw. bis zum 03.09.2012 möglich sei und ferner eine Jahresendabrechnung nach § 10 StromStG für den Zeitraum Januar bis 3. September 2012 abzugeben sei.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Klägern dem HZA daraufhin mit, dass die A A GmbH mit einer anderen Gesellschaft der A-Gruppe verschmolzen worden sei (Übernahme der Aluminium Gießerei in V) und nunmehr unter der Bezeichnung A R GmbH firmiere. Im Übrigen habe sich nichts geändert, insbesondere sei die Produktion gleich geblieben.
Mit Antrag vom 17.12.2013, der am 27.12.2013 beim HZA einging, beantragte die Klägerin für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 die Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b StromStG. Dem Antrag war u.a. eine Aufstellung des Stromverbrauchs der Gießerei V – gegliedert nach den monatlichen Verbräuchen - beigefügt.
Mit Schreiben vom 18. August 2014 wies das HZA die Klägerin darauf hin, dass eine Steuerentlastung für den gesamten Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 nicht unter der Firma der Klägerin stattfinden könne, da diese erst ab dem 01.09.2012 als Nachfolgefirma der Firma A A GmbH existiere. Das HZA bat darum, die Entlastungsanträge und die entsprechenden Strom- bzw. Energieverbrauchswerte zeitgerecht aufzuteilen (August 2012 auf die Firma A A GmbH und 01.09. bis 31.12.2012 auf die Klägerin).
Am 9. September 2014 hat die Klägerin entsprechend aufgeteilte Anträge gestellt (Antrag vom 5. September 2014) und beantragt, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 1.657,67 Euro Stromsteuer und für August 2012 456,71 € für den Standort V zu erstatten. Der Antrag für August wurde im Namen der Firma A A GmbH gestellt.
Mit streitigem Bescheid vom 23. Oktober 2014 wies das HZA den Antrag für den Monat August 2012 zurück, da er erst nach Ablauf der bis zum 31.12.2013 laufenden Antragsfrist gestellt worden sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, der Erstantrag auf Steuerentlastung sei bereits am 17.12.2013 gestellt worden. Auf Aufforderung des HZA seien die Anträge für die Gießerei V dann auf die Zeiträume August 2012 und September bis Dezember 2012 aufgeteilt worden. Die Anträge seien wie im Erstantrag im Auftrag und Namen der Klägerin, der A R GmbH, gestellt worden, da diese die rechtliche Nachfolgerin der A A GmbH sei. Da die A A GmbH im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existiert habe, hätte in ihrem Namen kein Antrag mehr gestellt werden können. In dem im Namen der Klägerin gestellten Antrag habe lediglich der formale Hinweis der Gesamtrechtsnachfolge gefehlt. Der zweite Antrag sei auch nur aufgrund der Bitte des HZA auf Aufteilung der Entlastungsbeträge gestellt worden. Dies sei letztlich nicht nötig gewesen und beinhalte allenfalls eine Korrektur des Erstantrags.
Dem HZA sei die Tatsache der Verschmelzung und damit der Umstand der Gesamtrechtsnachfolge im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2013 auch bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des HZA vom 21.09.2012. Der Antrag habe somit eindeutig zugeordnet werden können.
Insgesamt führe die Ablehnung zu einem finanziellen Nachteil für die Klägerin in Höhe von insgesamt 80.230,77 € (Entlastung nach § 9 b StromStG 456,71 €, § 9 a StromStG 28.837,15 € und § 51 EnergieStG 50.936,91 €).
Mit Entscheidung vom 11. Mai 2015 wies das HZA den Einspruch zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klägerin hätte den Entlastungsantrag für August 2012 als Gesamtrechtsnachfolgerin der A A GmbH stellen müssen. Bis zur Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister, die konstitutive Wirkung habe, sei die A A GmbH ein rechtlich selbständiges Unternehmen gemäß § 2 Nr. 4 StromStG mit eigenem Steuerentlastungsanspruch gewesen. Deshalb hätte der Antrag für die A A GmbH u...