Entscheidungsstichwort (Thema)
Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben – außergewöhnlicher Motorschaden wegen Riss des Zahnriemens
Leitsatz (amtlich)
Als Kammerbeiträge von Rechtsanwälten erhobene Sterbegeldumlagen sind keine Betriebsausgaben.
Ein durch den Riss des Zahnriemens verursachter Motorschaden kann außergewöhnlich sein. Allein die Tatsache, dass der Motorschaden während einer betrieblichen Fahrt passiert, bewirkt allerdings nicht die ausschließlich betriebliche Veranlassung; eine betriebliche Veranlassung liegt nur im Verhältnis der betrieblichen zu den privat gefahrenen km vor.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2a
Tatbestand
Streitig ist, ob Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammer Betriebsausgaben sind und ob Kosten eines außerordentlichen Motorschadens während einer betrieblichen Fahrt steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Rechtsanwälte, die eine Sozietät betreiben. Sie benutzen ihre privaten Kfz für betriebliche Fahrten. Sie sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Koblenz. Die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Koblenz hat am 07.05.1994 eine Geschäftsordnung (Bl. 13 – 15/1998 der Feststellungsakte) beschlossen, nach deren § 3 an hilfebedürftige Mitglieder Unterstützungen und an Hinterbliebene Sterbegelder und Unterstützungen nach Maßgabe der vorhandene Mittel und den jeweiligen Beschlüssen gewährt werden. Nach § 1 der Beitragsordnung vom 07.05.1994 (Bl. 15 – 16/1998 Feststellungsakte) werden an öffentlich-rechtlichen Beiträgen von der Kammer ein Kammergrundbeitrag, ein Zuschlag zum Kammergrundbeitrag, sowie eine Sterbegeldumlage erhoben. Nach § 2 Ziffer 3 der Beitragsordnung wird die Sterbegeldumlage nach Maßgabe der von der Kammerversammlung beschlossenen Sterbegeldrichtlinie (Bl. 16 – 17/1998 Feststellungsakte) erhoben. Nach § 3 der Sterbegeldrichtlinie vom 07.05.1994 sind – mit für den Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmen – zur Zahlung der Sterbegeldbeiträge alle Kammermitglieder verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Sterbefalles zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Nach § 3 der Beitragsordnung werden Beiträge mit Übersendung eines Beitragsbescheides fällig. Bei Nichtzahlung drohen berufsrechtliche Maßnahmen.
In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998 machten die Kläger Sterbegeldumlagen des Klägers A in Höhe von 540 DM und des Klägers B in Höhe von 440 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Kraftfahrzeuge der Kläger stehen in deren Privatvermögen. Die betrieblichen Fahrten setzten sie mit 0,52 DM pro gefahrenem km als Sonderbetriebsausgaben an. Daneben machte der Kläger A Aufwendungen wegen eines Motorschadens in Höhe von 2.938,70 DM als Sonderbetriebsausgaben geltend.
Der Beklagte erkannte diese geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für das Streitjahr nicht an mit der Begründung, bei den Sterbegeldumlagen handele es sich um Sonderausgaben und der Motorschaden sei mit der km-Pauschale abgegolten. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.04.1972 – IV R 119/67, BStBl II 1972, 728) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.05.1981 – 1 K 151/80, EFG 1982, 70) sei zwischenzeitlich überholt.
Durch einfachen Kammerbeschluss könnten die Sterbegeldumlagen jederzeit angehoben, reduziert oder abgeschafft werden. Deshalb hätten die der Kammer angehörigen Rechtsanwälte zu keinem Zeitpunkt einen gesicherten Anspruch oder eine Anwartschaft und auch keine geschützte Rechtsposition, kraft derer sie die Fortführung des Sterbegeldumlage-Verfahrens bis zu ihrem eigenen Ableben verlangen könnten. Aus diesem Grund bestehe keinerlei Zusammenhang der anonym zu zahlenden Sterbegeldumlagen mit der privaten Lebensführung der Kläger. Die Höhe der jeweiligen Sterbegeldumlagen seien bezogen auf den individuellen Sterbefall moderat und lägen unter dem Betrag, der üblicherweise anlässlich einer Beisetzung investiert werde. Entscheidungserheblich sei, dass die Kläger keinerlei Möglichkeit hätten, sich dieser öffentlich-rechtlichen Beitragslast zu entziehen, und zwar auch dann nicht, wenn sie für den Fall des eigenen Ablebens unwiderruflich auf jedwede Auszahlung zugunsten der Angehörigen verzichteten. Die Einspruchsentscheidung setze sich nicht mit dem Argument im Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27.05.1981 auseinander, wonach die Auszahlung von Sterbegeldern faktisch wie eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes wirke. Das FG habe damals bereits übersehen, dass kein Hinterbliebener jemals einen einklagbaren Anspruch auf Leistungen der Rechtsanwaltskammer gehabt habe. Im Regelfall würden die Rechtsanwälte noch nicht einmal den Namen des verstorbenen Kollegen kennen, was auf die seit den 70er Jahren sprunghaft angestiegene Zahl von Rechtsanwälten zurückzuführen sei. Die Hinterbliebenen seien ihnen erst recht nicht bekann...