Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme steuerbegünstigten Stroms
Leitsatz (amtlich)
Wird durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches auf eigene Rechnung tätig wird, mit Erlaubnis oder Genehmigung des Anschlussinhabers Strom über den Anschluss des Anschlussinhabers entnommen, so ist die Entnahme dem Anschlussinhaber als Letztverbraucher zuzurechnen, erfolgt aber nicht mehr im Rahmen einer dem Anschlussinhaber erteilten Erlaubnis.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 6 Sätze 2, 4, Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 2 Nr. 4
Tatbestand
Strittig ist die begünstigte Entnahme von Strom.
Die Klägerin stellt alkoholfreie Getränke her und ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes gem. Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes.
Mit Antrag vom 27. April 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke dem Versorgungsnetz zu entnehmen. Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 wurde der Klägerin ab dem 1. April 1999 unbefristet die Erlaubnis erteilt, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Strom als Letztverbraucher zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke zu entnehmen.
Mit Vertrag vom 31. Mai 1995 hatte die Klägerin an die Firma F Logistik GmbH & Co., G ab dem 1. April 1995 die von ihr zum Vertrieb der Erfrischungsgetränke genutzten Fahrzeuge, Gabelstapler und sonstigen Transportmittel, die sonstige Betriebsausstattung sowie das Inventar veräußert und übereignet. An die Firma F wurden zum gleichen Zeitpunkt die nachfolgend aufgeführten Aufgaben, organisatorischen Einheiten und Bereiche des Betriebes in N übertragen:
- Übernahme des produzierten Vollguts am Produktionsende
- physische Entgegennahme von Verpackungsmaterial einschließlich Leergut
- Lagerwirtschaft für Leergut und Vollgut
- Versorgung der Produktion mit Leergut sowie Verpackungsmaterial
- Konfektionierung und Kommissionierung
- Logistik einschließlich der Speditionsabwicklung
- Distribution einschließlich Selbstabholerabwicklung
- Leergut-Rückführung sowie Leergut-Verwaltung
- Leergut-Tausch
- Abwicklung von Retouren
- Pförtner und Sicherheitsdienste.
Mit den übertragenen Aufgaben gingen gem. § 613a BGB auch die in den übertragenen Betriebsteilen tätigen Mitarbeiter auf die Firma F über. Zum gleichen Zeitpunkt wurde das Logistikgebäude, die Lager- und Freiflächen an die Firma F mit ergänzendem Mietvertrag vom gleichen Tag vermietet (Blatt 21 bis 44 der Verwaltungsakte Heft II, Blatt 38 bis 44 der Verwaltungsakte Heft I). Mit Ergänzung zum Mietvertrag vom 4. März 1996 wurde vereinbart, dass alle variablen Kostenbestandteile der vermieteten Immobilie (Strom, Gas, Wasser etc.) nicht Bestandteil des Mietvertrages seien. Der Verbrauch würde ausschließlich für die Klägerin erfolgen, die Kosten unmittelbar von der Klägerin getragen und nicht an die Firma F weiterberechnet werden (Blatt 37 der Verwaltungsakte Heft I).
Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 legte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Übertragung der Logistikaufgaben auf die Firma F dar und bat um Auskunft,
- ob die Weiterleitung steuerbegünstigt bezogenen Stroms eine Stromlieferung an einen Letztverbraucher darstelle,
- ob sie dadurch Versorger würde und ggf. ein Antrag auf Nichtanerkennung als Versorger und Behandlung als Letztverbraucher rückwirkend gestellt werden könne, sowie
- ob die Entnahme des Stroms durch die Firma F als Entnahme zu betrieblichen Zwecken der Klägerin gewertet werden könne (Blatt 34 bis 37 der Verwaltungsakte Heft I).
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin die Auskunft,
- dass es sich bei der Weiterleitung von Strom an einen Letztverbraucher um eine Stromleistung handeln würde, unabhängig davon, ob die Kosten für den Strom weiterberechnet würden,
- dass die Klägerin durch die Leistung von Strom an die Firma F zum Versorger würde, soweit kein Antrag auf Differenzversteuerung gestellt würde,
- dass eine Ausnahmeregelung auf Behandlung als Letztverbraucher nicht möglich wäre, weil die Klägerin steuerermäßigt bezogenen Strom an Letztverbraucher leisten würde, wobei hier für das Jahr 1991 eine allgemein erteilte Erlaubnis als Versorger vorliegen würde, sowie
- dass ein Dienstleistungsunternehmen als rechtlich selbständige Firma nicht berechtigt sei, Strom für gewerbliche Zwecke steuerbegünstigt zu entnehmen (Blatt 48, 49 der Verwaltungsakte Heft 1).
Der Beklagte teilte der Klägerin weiterhin mit, dass er für die im Jahr 1999 an die Firma F abgegebene Strommenge die Differenzversteuerung durch einen Steuerbescheid vornehmen werde.
Mit Steuerbescheid vom 19. Dezember 2000 nahm der Beklagte die Klägerin für Stromsteuer 1999 in Höhe von 11.893 DM für eine Menge von 743,306 MWh wegen der Abgabe von Strom an nicht begünstigte Letztverbraucher in Anspruch. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, durch die Überlassung des Stroms an die Firma F würde keine Leistung von Strom durch einen Versorger vorlie...