Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen bei Abweichung der Durchführung von der Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unregelmäßigkeiten der Zahlung des Mietzinses führen für sich allein noch nicht dazu, dass einem Mietverhältnis unter Angehörigen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn die Miete für zwei bis drei Monate teilweise nach- und teils vorausgezahlt wird.
  2. Allein der Umstand, dass die Miete von dem unterhaltsberechtigten Kind an die Eltern aus dem von diesen geleisteten Barunterhalt gezahlt wird, führt nicht zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1992 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während die Klägerin als Angestellte in der ... des Klägers tätig ist.

Ab dem 15. April 1991 vermieteten die Kläger eine in ... belegene Eigentumswohnung an ihre Tochter..., die damals 20 Jahre alt war und in ... Zahnmedizin studierte, zu einem vereinbarten Mietzins von zunächst 800,-- DM zuzüglich 200,-- DM Nebenkosten. Ausweislich des - in wesentlichen Teilen vorliegenden - Mietvertrages war die Miete "spätestens am dritten Werktage eines jeden Monats ... zu zahlen." Demgegenüber wurde die Miete wie folgt entrichtet:

Auszug 3/92 vom 3. 1. 1992 Gutschrift 3.000,-- DM (Miete November und Dezember 1991 und Januar 1992) Auszug 14/92 vom 27. 1. 1992 Gutschrift 2.000,-- DM (Miete Februar / März 1992) Auszug 42/92 vom 19. 3. 1992 Gutschrift 3.000,-- DM (Miete April / Mai / Juni 1992) Auszug 102/92 vom 4. 7. 1992 Gutschrift 1.000,-- DM (Miete Juli 1992) Auszug 132/92 vom 30. 9. 1992 Gutschrift 3.000,-- DM (Miete August / September und Oktober 1992) Auszug 12/93 vom 25. 1. 1993 Gutschrift 2.000,-- DM (Miete November / Dezember 1992) Auszug 25/93 vom 18. 2. 1993 Gutschrift 2.520,-- DM (Miete Januar / Februar 1993) Auszug 35/93 vom 15. 3. 1993 Gutschrift 1.260,-- DM (Miete März 1993) Auszug 52/93 vom 22. 4. 1993 Gutschrift 2.520,-- DM (Miete April / Mai 1993) Auszug 60/93 vom 27. 5. 1993 Gutschrift 5.040,-- DM (Miete Juni / Juli / August / September 1993) Auszug 94/93 vom 29. 9. 1993 Gutschrift 3.780,-- DM (Miete Oktober / November / Dezember 1993)

Für die Streitjahre machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des streitbefangenen Mietverhältnisses Verluste von 25.982,-- DM für 1992 und 21.689,-- DM für 1993 geltend.

Der Beklagte führte die Veranlagungen ohne Berücksichtigung der erklärten Verluste durch und begründete das damit, dass der Abschluss eines Mietvertrages mit einem Unterhaltsberechtigten einen Gestaltungsmissbrauch darstelle, auch wenn der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werde (Einkommensteuerbescheide 1992 vom 28. Juni 1994 und 1993 vom 22. August 1994).

Im Einspruchsverfahren wurden von den Klägern verschiedene Unterlagen angefordert. Nach Vorlage der Zahlungsbelege und von wesentlichen Teilen des Mietvertrages vom 15. April 1991 erließ der Beklagte am 25. Juni 1996 eine Einspruchsentscheidung, mit der er u. a. die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 wegen der Nichtberücksichtigung der erklärten Verluste aus der an die Tochter vermieteten Wohnung zurückwies. Anders als in den Erläuterungen der angefochtenen Bescheide ging der Beklagte in der Einspruchsentscheidung nicht mehr vom Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs aus. Er begründete seine ablehnende Haltung nunmehr damit, dass das mit der Tochter bestehende Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, da dessen Durchführung nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche.

Die Kläger tragen vor, ihr Mietverhältnis mit der Tochter sei steuerlich anzuerkennen. Das Erfordernis des Fremdvergleichs könne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - kein die Privatautonomie einschränkender Selbstzweck sein. Es könne nicht sein, dass der steuerlich Unerfahrene, der ein reelles Mietverhältnis mit einem Angehörigen abschließe, steuerlich schlechter gestellt werde, als wenn er dies mit einem fremden Dritten abgeschlossen hätte. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Ansicht auf eine Abweichung von der schriftlich festgelegten Zahlungsweise berufe, müsse berücksichtigt werden, dass es sich hier um einen Formularmietvertrag handele, dessen vorgesehene Regelungen nicht an allen Stellen ausgefüllt oder geändert worden seien. Im Regelfall seien die Mietzahlungen im voraus erfolgt. Ein Vermieter würde es in jedem Fall akzeptieren, Mietzahlungen auch in bar zu erhalten und unter Umständen den Zahlungstermin hinauszuschieben, wenn er von einem solventen Mieter Mietzahlungen sowohl im voraus, als auch nach dem Termin erhalte. Soweit der BFH Mietverträge unter nahen Angehörigen nicht anerkannt habe, betreffe das Fälle, in denen die Zahlungen erst...

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