Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Bezug einer regionalen Tageszeitung können für Cafe-Betrieb zu Betriebsausgaben führen. Einkommensteuer 1976 und 1977
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine regionale Tageszeitung in den Räumlichkeiten eines Cafes zur Lektüre für die Gäste ausgelegt, sind die Bezugskosten für die Zeitung auch dann als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, wenn der Cafeinhaber die Zeitung gelegentlich persönlich liest, da in dieser Konstellation nach der Verkehrsanschauung von einer weitaus überwiegenden beruflichen Verwendung der Zeitung auszugehen ist und demgegenüber die private Mitbenutzung in den Hintergrund tritt.
Insoweit stellt der private Bezug einer anderen Regionalzeitung durch den Betriebsinhaber zwar ein weiteres Indiz, nicht aber ein ausschlaggebendes Abgrenzungsmerkmal dar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I. Die Einkommensteurerbescheide 1976 und 1977 vom 26. August 1980 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1980 werden abgeändert. Die Einkommensteuer 1976 wird auf 10.448,– DM, die Einkommensteuer 1977 wird auf 4.724,– DM festgesetzt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Finanzamt zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Finanzamt zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Streit geht darum, ob die Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Der Kläger betrieb in den Jahren 1976 und 1977 (Streitjahre) einen Bäckerei- und Konditoreibetrieb mit Café und in einer Filiale einen Lebensmitteleinzelhandel. Gegen die im Anschluß an eine Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einspruch u. a. mit der Begründung ein, das Finanzamt habe zu Unrecht die Kosten für den Bezug der … eitung, einer Tageszeitung, im Betrag von jährlich 156,90 DM (netto) in den Streitjahren nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Mit der Klage trägt der Kläger vor; Er habe die … zeitung in seinem Café zur Lektüre für die Cafébesucher ausliegen. Der Bezug sei betrieblich veranlaßt. Die betriebliche Veranlassung könne nicht deshalb vermeint werden, weil er, die Möglichkeit zur Eigenlektüre habe und diese auch gelegentlich – nach Schliessung des Cafés am Abend – wahrnehme. Entscheidung sie Überwiegende betriebliche Veranlassung. Zur privater Information halte er die „… Rundschau”. Der Lokalteil dieser Zeitung reiche bis weit in den nördlichen Landesteil von Rheinland-Pfalz hinein und genüge seinem informationsbedürfnis auch hinsichtlich des örtlichen Geschehens.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1976 und 1977 vom 26. August 1980 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. November 1980 abzuändern und in jedem Jahr 156,90 DM weitere Betriebsausgaben abzuerkennen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt aus, Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften allgemeinbildenden Inhalts seien nur dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb oder mit dem Beruf stünden, wie dies z. B, für Modezeitschriften bei Schneiderinnen und für Sportzeitschriften bei Sportberichterstattern anerkannt sei, oder wenn sie eindeutig ausschließlich für den Betrieb oder Beruf anfielen. Bei einer regionalen Tageszeitung, die auch Kunden zugänglich gemacht werde, falle das private Informationsbedürfnis des Beziehers erheblich ins Gewicht. Eine leichte und einwandfreie Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung sei unmöglich. Anders als bei der privaten Mitbenutzung eines Telefons oder eines Kraftfahrzeugs sei eine Aufteilung der für eine Tageszeitung aufgewandten Kosten nicht durchführbar. Es sei auch anzunehmen, daß die Auslage der in Rede stehenden Tageszeitung, die im dem betreffenden Raum dominierend sei, wenig geeignet nur dem Informations- und Unterhaltungsbedürfnis der meisten Besucher des Cafés entgegenzukommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
Stellen aus betrieblichen Gründen erwachsende Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen dar, sind solche „gemischten Aufwendungen” nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im allgemeinen nicht abziehbar. Denn diese Vorschrift verbietet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Betrieb (Beruf) fördern (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BStBl II 1982, 69 m. w. N.). Das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abtrennen läßt, und wenn außerdem der betriebliche (berufliche) Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, bzw. wenn einwandfrei feststeht, daß die betriebliche (berufliche) Veranlassung weitaus überwiegt und eine private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile VI R 71/78; vom 16....