Entscheidungsstichwort (Thema)
Computer als Arbeitsmittel
Leitsatz (redaktionell)
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit zum einen Unterlagen fertigt, um seine Kenntnisse an seine Kollegen weiterzugeben und zum anderen Verbesserungsvorschläge seinem Arbeitgeber unterbreitet, für die er Prämien erhält, mit denen er seinen Bruttoarbeitslohn verdoppelt, ist es glaubhaft, daß er den Computer nahezu ausschließlich beruflich verwendet.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die AfA für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist technischer Beamter bei der ... im ... Dort ist er als Betreuer der ... für die digitale Nachrichtenübermittlung auf Glasfaserkabeln und für die Betriebssicherheit eines umfangreichen Geräteparks verantwortlich. In der Einkommensteuererklärung für 1996 hat er für die Anschaffung eines Computers und Drucker im September 1996 insgesamt 1.383,-- DM an Werbungskosten geltend gemacht (Bl. 5 Hefter 1996). In der Einkommensteuererklärung für 1997 hat er für die PC-Anlage Werbungskosten in Höhe von 785,-- DM geltend gemacht (Bl. 8 Hefter 1997). In den Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 19. Januar 1999 und für 1997 vom 20. Mai 1999 hat der Beklagte diese Werbungskosten für den Computer nicht als Werbungskosten anerkannt. Der Einkommensteuerbescheid für 1996 wurde aus anderen Gründen am 2. März 1999 geändert. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 7. Mai 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die verwendete Software im betrieblichen Bereich der ... üblich und kompatibel sei. Dass diese Software auch im privaten Bereich genutzt werden könnte, könne ihm nicht angelastet werden. Die im PC mitgelieferte Software hätte für den privaten Bereich genügt. Die vom Kläger genutzte Software (MS Office, Winword 7.0, Excel und Power Point) sei nicht mit dem PC mitgeliefert worden, weil diese verwendeten Programme zu teuer seien. Als Nachweis für die fast ausschließliche berufliche Nutzung des PCs könnte auch der versteuerte Bruttolohn herangezogen werden. Durch seine Verbesserungsvorschläge, die er mittels des in 1996 angeschafften PCs bei seinem Arbeitgeber eingebracht habe, hätte sein Bruttolohn von 62.543,-- DM in 1996 auf 139.725,-- DM in 1997 verdoppelt werden können. Auch in der Folgezeit seien weitere Verbesserungsvorschläge mit dem PC erarbeitet worden, die seine Einnahmen erhöhten und seinen Arbeitsplatz sicherten. Für die private Nutzung stehe ihm ein weiterer PC in der Familie zur Verfügung. Diesen nutze er auch für private Zwecke. Den hier geltend gemachten Computer nutze er für die Steuererklärung, wie sich aus dem Programm-Ordner Steuer 1996 - 1998 ergebe und für das Auto. Hierbei handele es sich um eine untergeordnete private Nutzung. Im übrigen verweise er auf die Bescheinigung des Arbeitgebers und auf die im Klageverfahren vorgelegten Verbesserungsvorschläge.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 7. Juni 1999 die Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 2. März 1999 und für 1997 vom 20. Mai 1999 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers in 1996 von 393,-- DM und in 1997 von 785,-- DM anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass Arbeitsmittel alle Wirtschaftsgüter seien, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Arbeiten dienten. Dabei hänge bei Aufwendungen für Gegenstände, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden könnten, die Zuordnung zu den Werbungskosten von § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - ab. Nach dieser Vorschrift dürften Aufwendungen, die die private Lebensführung berührten, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Deshalb komme nach der zuständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - eine Anerkennung als Werbungskosten in diesem Bereich nur in Betracht, wenn feststehe, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwende, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Dies hänge grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. von der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall ab. Im Streitfall sei nicht nachprüfbar und auch nicht klar erkennbar, ob der vom Kläger angeschaffte Computer mit Soundkarte weitaus überwiegend dem Beruf diene. Zwar habe der Kläger glaubwürdig dargelegt, dass er den angeschafften Computer auch für berufliche Zwecke nutze. Dies ergebe sich schon daraus, dass er als Objekttechniker Unterlagen für seine Tätigkeit gefertigt habe und erworbene Kenntnisse an Kollegen weitervermitteln solle. Er habe aber nicht im Einzelnen dargelegt, in welchem Umfang die berufliche und private Nutzung gegeben sei. Der vom...