Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Bei der gemeinsamen Veranlagung der klagenden Eheleute zur Einkommensteuer 1992 erhöhte das Finanzamt bei Ermittlung des gewerblichen Gewinns der klagenden Ehefrau aus dem Betrieb einer Gast- und Speisewirtschaft („…”) die Entnahmen u. a. um 5.301,– DM. Hierbei setzte es – anstatt, wie erklärt: für zwei Personen, nämlich die Kläger – für drei Personen die in der Richtsatz-Sammlung für Gewerbetreibende (Gruppe Süd) aufgeführten Jahrespauschbeträge für den Eigenverbrauch (laufende Nummer 2 b; jeweils 4.056,– DM) an, nämlich – wie auch im Vorjahr erklärt – zusätzlich für den im klägerischen Haushalt lebenden Sohn … Außerdem erhöhte es den Privatanteil für den betrieblichen PKW von 30 v.H. (erklärt) auf 40 v.H. (Erhöhung um 1.245,– DM; unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangener Einkommensteuerbescheid 1992 vom 10. Februar 1994, Bl. 121 ESt-Akte). Hiergegen richtet sich die nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 22. März 1995, Bl. 171 ESt-Akte) erhobene Klage.
Der … geborene Kläger war zunächst als … berufstätig: die … geborene … Klägerin war …. Die Eheleute haben zwei Söhne, …, geboren … und … geboren … hatte zunächst eine Ausbildung zum … absolviert; später (1987/1988) schulte er zum … um. Sohn … schloß zum 31. Januar 1992 eine Lehre – gleichfalls – zum … ab. Als solcher ist er bei einem Unternehmen in … berufstätig. Seine tägliche Arbeitszeit soll um 8.00 Uhr beginnen und um 17.00 Uhr enden. Er sei – so die Kläger – arbeitstäglich von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr von zu Hause abwesend.
Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1986 hatten die Kläger eine 105 m² große Eigentumswohnung (ETW; 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad) in … erworben, die sie (vermutlich) bis dato als Mieter, nunmehr als Eigentümer, zu eigenen Wohnzwecken zusammen mit ihren Söhnen nutzten. Mit Vertrag vom 18. August 1989 (Bl. 158 ff ESt-Akte) pachtete die Klägerin von der … das Geststättenwesen in … (ca. 50 m Luftlinie von ihrer Wohnung entfernt). Hierbei handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude, das im sogenannten Zwischengeschoß u. a. ein Appartement (ohne Fenster) mit Dusche und WC als Personalaufenthaltsraum und zwei Räume (als Wohnung bezeichnet) ausweist. Im sogenannten Obergeschoß befinden sich ein Gastraum, eine Küche, Toilettenanlagen und eine Terrasse. Ab 2. Januar 1990 betreibt dort die Klägerin die genannte Gast- und Speisewirtschaft. Den Gewinn ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich. Der klägerische Eigenverbrauch wurde nicht aufgezeichnet; ebensowenig führt die Klägerin Aufzeichnungen (z. B. in Form eines Fahrtenbuchs) über die betriebliche und private Nutzung des sich im Betriebsvermögen befindlichen PKW.
Der Kläger wurde zum 1. Februar 1990 als „Geschäftsführer” in der Gaststätte eingestellt. Als Aushilfen sind u. a. die Söhne … und … beschäftigt (vgl. Hefter, Anlage ESt-Akte). Die Gaststätte soll von montags bis freitags von 10.00 bis 23.30 Uhr und samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein; sonntags ist Ruhetag. Während der Urlaubszeit der Eheleute ist die Gaststätte geschlossen.
Im Streitjahr 1992 wohnten die Kläger gemeinsam mit ihrem Sohn … in der vorgenannten ETW, die mit Vertrag vom 1. Februar 1993 (Bl. 149 ff ESt-Akte) zum 1. März 1993 fremdvermietet wurde. Seitdem lebt die Familie im Gaststättenanwesen ….
Die Kläger tragen vor, Sohn … sei „spätestens zum 31. Januar 1992” aus dem gemeinsamen Haushalt der Kläger ausgeschieden. Eine unentgeltliche Verköstigung habe seitdem nicht mehr stattgefunden. Vielmehr habe sich der Sohn, nachdem er einen geregelten Arbeitslohn beziehe, tagsüber und auch abends selbst verköstigt.
Demgegenüber steht das Finanzamt auf dem Standpunkt, der Sohn … sei mangels Aufzeichnungen des klägerischen Entnahmeeigenverbrauchs von Getränken und Lebensmitteln in die insoweit notwendige Schätzung einzubeziehen. Die Annahme, der im Haushalt der Eltern lebende Sohn habe nicht am Betriebseinkauf der Nahrungsmittel partizipiert, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Sohn auch als Aushilfe in der Gaststätte tätig sei.
Bei dem betrieblichen PKW handelt es sich um einen …, Baujahr 1990, mit dem amtlichen Kennzeichen: … Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Werkstattrechnungen (Bl. 28–30 Prozeßakte) wurden vom 14. August 1991 bis zum 19. August 1992 14.799 km und vom 19. August 1992 bis zum 26. Oktober 1992 5.330 km zurückgelegt. Nach klägerischer Darlegung unternahmen die Kläger im Streitjahr mit dem PKW Urlaubsfahrten vom 5. bis 16. März nach … (dies bezügliche Fahrleistung: ca 1.500 km) und vom 3. bis 11. Oktober nach … (diesbezügliche Fahrleistung: ca. 1.500 km). Sie meinen, der betriebliche Anteil an der Gesamtfahrleistung des PKW betrage 95 v.H. Dies ergebe sich aus folgendem:
Die Aufwendungen für Kraftstoff hätten im Streitjahr 2.519.63 DM betragen. Bei einem durchschnittlichen Benzi...