Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1984–1986. Gewerbesteuermeßbetrag 1984–1986. Gewinnfeststellung 1984–1986. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1984–1.1.1987

 

Tenor

I.

  1. Die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1984–1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1993 werden geändert. Der Beklagte hat den Gewerbeertrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe in der Weise zu errechnen, daß von dem Gewerbeertrag 1984 49.986,74 DM; von dem Gewerbeertrag 1985 60.710,60 DM und von dem Gewerbeertrag 1986 49.592,34 DM gekürzt werden.
  2. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1984–1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1993 werden geändert. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgrunde auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn die Umsatzsteuer 1984 um 8.426,– DM, die Umsatzsteuer 1985 um 13.498,– DM und die Umsatzsteuer 1986 um 15.693,– DM gekürzt wird.
  3. Die geänderten Einheitswertbescheide auf den 1.1.1985, 1.1.1986 und 1.1.1987 über das Betriebsvermögen in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1993 werden geändert. Der Beklagte hat die Einheitswerte des Betriebsvermögens nach Maßgabe der Entscheidungsgrunde auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung des Einheitswerts auf den 01.01.1985 258.963,– DM, auf den 01.01.1986 257.111,– DM und auf den 01.01.1987 163.000,– DM gekürzt werden.
  4. Die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1984–1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1993 werden geändert. Der Beklagte hat den Gewinn nach Maßgabe der Entscheidungsgrunde auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn der Gewinn 1984 um 49.986,74 DM, 1985 um 60.710,60 DM und 1986 um 49.592,34 DM gemindert wird.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt lt. Ziff. 2 ihres Gesellschaftsvertrages ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Weinhandel, die Weinkommission und die Weinlagerung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte sind. Gesellschafter der KG sind die … als Komplementärin und Herr … als Kommanditist. Herr … ist auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.

Der Betrieb der Klägerin besteht aus zwei Büroräumen und einem Labor im Kellergeschoß des Wohnhauses der Eheleute … Daneben hat sie noch ein Lager in …, in dem sich Geräte für den Weintransport befinden. Diese Lagerhalle ist Sonderbetriebsvermögen des Herrn …. Die Klägerin hat selbst kein eigenes Lager. Die Klägerin betreibt ausschließlich Weinkommission mit Faßwein. Dieser lagert bei den jeweiligen Winzern. Die Abnehmer des Weines sind Weinkellereien. Ruf der Abnehmerseite sind die Geschäftspartner der Klägerin immer dieselben. Die Klägerin kauft im eigenen Namen den Faßwein von den Winzern bzw. Unterkommissionären an und verkauft diese im eigenen Namen an die Kellereien weiter. Sie erhält dafür Provisionen sowohl von den Anbietern als auch von den Abnehmern. Ruf der Anbieterseite beträgt die Provision im Durchschnitt ein halbes Prozent, auf der Abnehmerseite in der Regel zwischen einem und 1,5 %, maximal 2 %. Diese Abnehmerprovisionen werden zwischen Herrn … und den Kellereien jeweils für einen längeren Zeitraum ausgehandelt. Ruf Seiten der Nachfrager wird in der Regel genau festgelegt, welche Rebsorte, Jahrgang und Lage erworben werden soll; lediglich für Sektgrundwein spielt dies keine Rolle. Der Transport ist ausschließlich Sache der Kellereien. Diese beauftragen die Spediteure selbst und rechnen auch selbst mit den Spediteuren ab die die Ware bei den jeweiligen Winzern abholen, nachdem sie sich bei der Klägerin erkundigt haben, wo der Wein abzuholen sei. Die Frachtpapiere sind jedoch von der Klägerin fertig zu machen.

Die Ehefrau des Kommanditisten, Frau … ist bei der Klägerin als vollzeitbeschäftigte angestellt. Ihr Aufgabenbereich umfaßt lt. Arbeitsvertrag die Erledigung aller anfallenden Büroarbeiten. Tatsächlich nimmt sie insbesondere Angebote entgegen, die in der Regel mündlich, telefonisch oder per Fax erteilt werden, desgleichen Aufträge, während ihr Ehemann, der Kommanditist, im Außendienst tätig ist. Die Klägerin beschäftigt eine weitere Teilzeitangestellte, die ebenfalls Büroarbeiten erledigt, insbesondere Rechnungen schreibt. Frau … und die andere Angestellte vertreten sich jedoch gegenseitig.

Daneben betreibt Frau … lt. Gewerbeanmeldung einen Groß- und Einzelhandel mit mein, alkoholischen und alkoholfreien Getränken, der ab 01. Januar 1984 bei der Stadtverwaltung … als Gewerbe angemeldet ist. Tatsächlich beschränkte sich die gewerbliche Tätigkeit der Frau … in den Streitjahren darauf, von der Klägerin Weine anzukaufen und diese zu einem höheren Preis an die Klägerin zurückzuverkaufen. Im Gegensatz zu Fremdverkäufen wurden diese An- und Verkäufe nicht verprovisioniert.

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