Revision eingelegt (BFH VIII R 54/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage bei Wegfall der Beschwer während des Klageverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die Einkommensteuer während des Klageverfahrens auf 0 Euro festgesetzt, wird die Klage grundsätzlich wegen Wegfall der Beschwer unzulässig. Diese muss als Sachurteilsvoraussetzung bis zum Prozessende fortbestehen.
2. Über die Höhe des verbleibenden, d.h. vortragsfähigen Verlustes wird -unabhängig von den Einkommensteuerveranlagungen- durch selbständigen Feststellungsbescheid entschieden.
3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 54/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss VIII B59/13 vom 3.9.2013, nicht dokumentiert).
Normenkette
EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1, § 52a Abs. 10 S. 10, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 10d Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2; AO § 157
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der mit der Klägerin, seiner Ehefrau, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, war seit 1998 mit 50 % am 50.000,00 DM betragenden Stammkapital der T...mbh (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2008 veräußerte und übertrug er diese in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung - wie auch der zweite Gesellschafter - an seinen Sohn zu einem Kaufpreis von 1,00 €. Das auf den veräußerten Anteil entfallende Gewinnbezugsrecht ging mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, 23 Uhr, über.
Im August 2006 hatte der Kläger der GmbH einen Betrag von 200.000,00 € als Gesellschafterdarlehen, das mit 5 % zu verzinsen war, zur Verfügung gestellt. Die Darlehenssumme hatte er wenige Wochen zuvor bei der Sparkasse ... (Kreditnr. 67 ...) aufgenommen. Darüber hinaus hatte er der GmbH im Februar 2008 eine Kapitalrücklage von 50.000,00 € zugeführt. Laut den Gewinnermittlungen der GmbH zum 31. Dezember 2007 bzw. 31. Dezember 2008 hatte er in diesen Jahren auf die Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 123.900,00 € bzw. 3.657,00 € verzichtet.
Noch im Streitjahr (2009) leistete er weitere Zahlungen in die GmbH bzw. befriedigte teilweise einen ihrer Gläubiger.
Für das dem streitigen Veranlagungszeitraum vorausgehende Jahr 2008, das Jahr der Beteiligungsveräußerung, ist wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Veräußerungsverlustes (nachträgliche Schuldzinsen als Teil des Veräußerungsverlustes) und des sich daraus ergebenden Verlustvortrages derzeit noch ein Einspruchsverfahren beim beklagten Finanzamt anhängig.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr fanden die o.g. Vorgänge keine Erwähnung. Mit ursprünglichem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. März 2011 wurde die Einkommensteuer auf 0,00 € festgesetzt. Zugleich erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009, lt. dem der verbleibende Verlustvortag 63.800,00 € betrug.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie (erstmals) Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 14.049,97 € als nachträgliche Werbungskosten aus der GmbH-Beteiligung des Klägers geltend machten. Zur Begründung verwiesen sie auf das Urteil des BFH vom 16. März 2010, VIII R 20/08, nach dem nachträgliche Zinsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann abgezogen werden könnten, wenn die Zinsen der Finanzierung einer Beteiligung gem. § 17 EStG dienten, auch wenn diese Beteiligung bereits veräußert sei. Dieser Entscheidung sei auch für die Jahre 2009 seit Einführung der Abgeltungssteuer und ungeachtet der Option zur Tarifbesteuerung zu folgen. Im Übrigen griffen die Regelungen zur Abgeltungssteuer vorliegend gerade nicht ein, da die Beteiligung bereits in 2008 veräußert worden sei.
Der Kläger habe die o.g. kreditfinanzierten Darlehen/Einlagen zur Vermeidung des Konkurses der GmbH erbracht. Für den Fall, dass die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten in 2009 zu berücksichtigen seien, müssten sie als Teil des Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG abzugsfähig sein.
Hierzu reichten die Kläger die Kopie des Darlehensvertrages mit der Sparkasse ... vom 10. Oktober 2007 mit der Kontonummer über einen Kreditbetrag von 241.453,57 € sowie einen Auszug der Sparkasse betreffend das Darlehenskonto ein (BI. 14 und 15 Rb-Akten).
Im Laufe des Einspruchsverfahrens ergingen hier nicht streitbefangene Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die das Finanzamt mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21.10.2011 umsetzte. Danach ergab sich eine Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von rd. 24.500,00 €.
Darüber hinaus erließ es (wiederum zeitgleich) einen entsprechend geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009, nach dem sich dieser nunmehr auf 0,00 € belief.
Der Beklagte vermochte zudem den ...