Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildung auch im Falle der für eine Abschlussprüfung anzuerkennenden Berufspraxis; Abgrenzung Berufsausbildung / Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Die nach § 40 Abs. 2 BBiG zur Zulassung zur Prüfung als Pferdewirt anzuerkennende Berufspraxis ist keine Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2; BBiG § 40 Abs. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger für seinen Sohn B zu Unrecht Kindergeld bezogen hat und zu dessen Rückzahlung verpflichtet ist.
Der am ... 1978 geborene Sohn des Klägers B hatte am 7. Januar 1997 seine Ausbildung zum Pferdewirt abgebrochen. Als der Beklagte hiervon Kenntnis erlangte, hob er durch Bescheid vom 17. November 1998 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn B mit Wirkung ab Februar 1997 bis Dezember 1997 auf und forderte zugleich das für ihn für die Zeit von Februar bis Dezember 1997 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von zusammen 2.420,-- DM vom Kläger zurück.
Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhob der Kläger am 20. November 1998 Einspruch mit dem Argument, sein Sohn B sei seit Anfang 1997 arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend gewesen. Zum Nachweis legte er im Verlauf des Einspruchsverfahrens drei Bescheinigungen verschiedener Unternehmen vor. Darin ist bestätigt, dass B sich bei ihnen im Februar, März und Mai 1997 erfolglos um eine Lehrstelle beworben habe. Daraufhin änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid durch Bescheid vom 20. April 1999. Er gewährte darin das Kindergeld bis Mai 1997 und forderte im Übrigen das für die Zeit von Juni bis Dezember 1997 überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.540,-- DM zurück. Den Einspruch wies der Beklagte am 21. April 1999 als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass B sich um einen Ausbildungsplatz nach Mai 1997 bemüht habe.
Mit seiner am 21. Mai 1999 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Kassation des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, B habe seine Lehre zum Pferdewirt nach 1 1/2 Jahren abgebrochen. Nachdem er keinen weiteren Ausbildungsplatz gefunden habe, sei er in diesem Ausbildungsberuf ein Arbeitsverhältnis eingegangen, da die doppelte Zeit an Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf als Lehrzeit anerkannt werde. B habe damit zielgerichtet auf seine im Oktober 1999 anstehende Prüfung hingearbeitet.
Durch gerichtliche Verfügung vom 18. Juni 2000 ist dem Kläger unter Setzung einer Frist mit ausschließender Wirkung aufgegeben worden, darzulegen und nachzuweisen, welche Tätigkeit sein Sohn B bis Dezember 1997 verrichtete, welche Abrede im Einzelnen der Tätigkeit zugrunde lag, welche Vergütung er hierfür erhielt und inwieweit das Arbeitsverhältnis der angestrebten beruflichen Qualifikation diente. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die gerichtliche Verfügung ist dem Bevollmächtigten des Klägers an dessen Geschäftsadresse durch Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt worden. Laut Zustellungsurkunde hat der Postbedienstete die Sendung nach vergeblichen Zustellversuchen am 24. Juli 2000 niedergelegt. Da der Kläger der gerichtlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht nachgekommen ist, erging am 23. Oktober 2000 ein die Klage abweisender Gerichtsbescheid. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides hat der Bevollmächtigte des Klägers Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und eingewendet, die gerichtliche Verfügung sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Der Zustellungstag sei ein Montag und damit ein ganz normaler Arbeitstag gewesen, an dem seine Kanzlei geöffnet gewesen sei.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 hat der Kläger die erneut übersandte gerichtliche Anfrage wie folgt beantwortet. Er sei als Landwirtschaftsmeister bezüglich Pferdezucht und Pferdehaltung ausbildungsbefugt gewesen. Da B den Ausbildungsschwerpunkt „Bereiter“ gewählt habe, habe die Ausbildung im elterlichen Betrieb nicht fortgesetzt werden können. Aus diesem Grund sei sein Sohn im Ausbildungsbetrieb M in ein Ausbildungsverhältnis eingetreten. Dieses Ausbildungsverhältnis sei zum 7. Januar 1997 einvernehmlich aufgehoben worden. Danach sei B in den elterlichen Betrieb zurückgekehrt und sei dort von Januar 1997 bis Januar 1998 tätig gewesen. B habe überwiegend Arbeiten mit Pferden ausgeführt. Eine gesonderte Vergütung habe er nicht erhalten, ihm sei lediglich ein Taschengeld gezahlt worden, so dass die Arbeitseinkünfte den für das Kindergeld schädlichen Betrag nicht überschritten hätten. Durch das Arbeiten im elterlichen Betrieb habe B die Voraussetzungen für die Prüfung erfüllt und sei am 25. November 1998 für den letzten Kurs des ersten Halbjahres 1999 zur Prüfung im Ausbildungsberuf „Pferdewirt“ angemeldet worden. Zum Nachweis hat der Kläger eine Kopie der ...