Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung Sonderausgabenabzug für Basisabsicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse
Leitsatz (amtlich)
Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) nicht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, Abs. 4 S. 4; SGB V § 65
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet wurden.
Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2012 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers geltend. Sie gaben an, dass von der privaten Kranken- und/oder Pflegepflichtversicherung des Klägers Beiträge in Höhe von 761,00 € erstattet worden seien (Bl. 27 f. der ESt-Akte).
Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 12. August 2013 (Bl. 38 bis 40 der ESt-Akte) wurden die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) erklärungsgemäß mit 2.663,00 € in Ansatz gebracht, ebenso die Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) des Klägers in Höhe von 2.492,00 €. Die Summe dieser Beiträge wurde allerdings um Beitragsrückerstattungen in Höhe von 911,00 € gekürzt. In den Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft worden sei. Ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen sei daher nicht möglich.
Am 16. August 2013 legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie (u.a.) geltend machten, dass bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ein falscher Beitragsrückerstattungsbetrag in Höhe von 911,00 € in Abzug gebracht worden sei. Der beigefügten Kopie über die Meldung der Krankenversicherung an das Finanzamt sei zu entnehmen, dass der für die Basisabsicherung erstattete Betrag lediglich 761,35 € betragen habe. Der weitere Erstattungsbetrag beziehe sich auf Wahlleistungen und sei in Zeile 35 der Anlage Vorsorgeaufwand bereits abgezogen worden.
Der Beklagte erwiderte, die Überprüfung der Beitragsrückerstattung habe ergeben, dass die Rückerstattung der Krankenversicherung, wie von den Klägern mitgeteilt, 761,35 € betragen habe. Laut Mitteilung der BKK habe allerdings auch die Klägerin für das Jahr 2012 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 150,00 € erhalten. Diese sei ebenfalls zu berücksichtigen, so dass die Beitragsrückerstattungen der Kläger insgesamt 911,00 € betragen hätten.
Die Kläger erwiderten, die von der BKK geleistete Zahlung in Höhe von 150,00 € sei keine Beitragsrückerstattung, sondern eine Kostenerstattung für geleistete Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des BKK-Bonusprogramms. Hierbei würden die vom Versicherten tatsächlich gezahlten Kostenaufwendungen gegen Vorlage der Rechnungen bis zur benannten Höhe bezuschusst. Auf das beigefügte Schreiben der BKK vom 20. Dezember 2012 werde verwiesen.
In diesem Schreiben der BKK (Bl. 9 der Rb-Akte) wird Folgendes ausgeführt:
„Unser Bonus für Ihre Vorsorge
Guten Tag Frau S.,
vielen Dank, dass sie am Bonusmodell Vorsorge PLUS teilgenommen haben. Gerne belohnt die BKK … Ihren Einsatz für die Gesundheit. Sie erhalten für die Zeit vom 01.01.12 bis zum 31.12.12 150,00 €. Dieser Betrag wird ihrem Konto (…) gutgeschrieben. Wir werden Ihr Finanzamt Anfang nächsten Jahres über den Auszahlungsbetrag informieren. Dazu sind wir als gesetzliche Krankenkasse verpflichtet. Steuerrechtliche Fragen beantworten Ihnen sicherlich gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem für Sie zuständigen Finanzamt.“
Der Beklagte erwiderte, laut Aussage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. August 2013 seien auch Bonuszahlungen nach § 65 a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren. Beitragserstattungen für Bonusprogramme seien erstmals zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil dem Grunde nach verfügbar sei. Daher werde an der Auffassung festgehalten, dass die Basis-Vorsorgeaufwendungen entsprechend zu mindern seien.
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 erklärten die Kläger, in der Anlage erhalte der Beklagte eine Auflistung der Kosten, die noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Aufgrund der eingereichten Quittungen habe die Krankenkasse davon Kosten in Höhe von 150,00 € erstattet.
In dem als Anlage beigefügten Schreiben der Klägerin an die BKK vom 2. Dezember 2012 wird Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei sende ich Ihnen mein Bonusheft 2012 mit den erforderlich...