Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen VI R 18/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur von Kindergeld-Bewilligungsbescheiden vorliegen.

Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. Mai 1995 beantragte der Kläger formlos bei dem Beklagten Kindergeld und erklärte dazu, daß bisher die getrenntlebende Ehefrau, Frau … das Kindergeld über die Bundesanstalt für Arbeit bezogen habe. Dieses Kindergeld stehe ihm aber zu, da er die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen habe. Da ein entsprechender Kindergeldvorgang beim Arbeitsamt Trier nicht ermittelt werden konnte, wurden dem Prozeßbevollmächtigten die entsprechenden Vordrucksformulare zugesandt und gleichzeitig um Mitteilung gebeten, wer bislang das Kindergeld bezogen habe und unter welcher Kindergeldnummer dies erfolgt sei. Am 4. Juli 1995 ging der ausgefüllte Kindergeldantrag vom 20. Juni 1995 mit Begleitschreiben beim Beklagten ein. In diesem Begleitschreiben wurde erklärt, daß der Kläger noch nie Kindergeld bezogen habe; allenfalls könne seine getrenntlebende Ehefrau Kindergeld bezogen haben. In dem Antrag auf Kindergeld verneinte der Kläger die Frage, ob ein Kinderzuschuß zu einer Rente gewährt wurde.

Aufgrund des Kindergeldantrages bewilligte der Beklagte, der bis zum 31. Dezember noch als Kindergeldkasse handelte, mit Verfügungen vom 23. November 1995 für das Kind …r und vom 10. Oktober 1996 für das Kind … Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994.

Wie die nachfolgenden Ermittlungen bei Frau … und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin ergaben, bezog die Ehefrau des Klägers seit Jahren Kinderzuschuß zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Die geschiedene Ehefrau hatte hierzu mehrfach erklärt, daß dieser Tatbestand ihrem Ehegatten bekannt gewesen sei und daß man aus diesem Grunde auch in der Vergangenheit nie ein Antrag auf Kindergeld gestellt habe. Mit Schreiben vom 3. Mai 1996 teilte Frau … auf Anfrage des Beklagten vom 11. Juli 1995 diesem mit, daß sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie einen Kinderzuschuß für die beiden Kinder … und … erhalte. Der genaue Bezugszeitraum von Kinderzuschuß für das Kind … wurde dem Beklagten erst am 1. August 1996 bekannt; erst im Laufe eines wegen eines anderen Kindergeldstreits beim Senat geführten Klageverfahrens unter dem Aktenzeichen 5 K 1850/97 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfrage des Landesarbeitsamtes mit, daß für das Kind … die Zahlung des Kinderzuschusses ab dem Monat Oktober 1996 wieder aufgenommen worden sei. Aufgrund dieser Ermittlungen konnte festgestellt werden, daß für folgende Zeiträume Kinderzuschüsse gewährt wurden:

Sohn … 1995

Oktober 1996 bis Dezember 1996

… 1995

1996.

Am 8. Januar 1997 legte die geschiedene Ehefrau des Klägers schließlich verschiedene Schriftsätze aus dem Scheidungsverfahren vor, aus denen ersichtlich ist, daß sowohl der Kläger selbst als auch sein Prozeßbevollmächtigte wußten, daß Kinderzuschuß in dem vorgenannten Umfang gezahlt worden war.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. November 1997 änderte der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 173 AO wie folgt:

Januar bis September 1996 – 9 × 152,00 DM = 1.368,00 DM Oktober bis November 1996 – 2 × 305,00 DM = 610,00 DM

Der Kläger wurde zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 1.978,00 DM aufgefordert. Zur Begründung ist im Bescheid angeführt, daß der Kläger bei Antragstellung nicht angegeben habe, daß für die Kinder … und … Kinderzuschuß zur Rente gezahlt werde. Der gezahlte Kinderzuschuß schließe die Zahlung des Kindergeldes in dieser Höhe aus, § 65 Abs. 1 und 2 EStG. Der vom Kläger hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Der Beklagte wies den Einspruch, mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1998 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß die Bewilligung des Kindergeldes von Anfang an zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger habe falsche Angaben in seinem Kindergeldantrag gemacht. Insofern lägen die Voraussetzungen des § 173 AO für die Korrektur des Steuerbescheides vor. Die Tatsache, daß die geschiedene Ehefrau des Klägers Kinderzuschuß aus der Rentenversicherung erhalte, sei dem Beklagten erstmals nach Überleitung des Kindergeldes zum Steuerrecht bekannt geworden. Insofern sei § 173 AO die zutreffende Rechtsnorm.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 3. Februar 1998 bei Gericht eingegangenen Klage. Klagebegründend trägt er im wesentlichen vor: Dem Beklagten sei schon am 3. Mai 1996 bzw. dann nochmals in der Folge am 5. November 1996 bekannt gewesen, daß Frau … kindergeldbezogene Leistungen über den Rentenversicherungsträger erhalte. Diese „neue” Tatsache im Sinne des § 173 AO habe der Beklagte zum A...

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