Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zuschuss einer Stadt an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft kann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag der Stadt eine in deren Kompetenzbereich fallende Aufgabe um der versprochenen Zahlung willen übernimmt.

2. Für die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist entscheidend auf die zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden getroffene Vereinbarung abzustellen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; BGB § 662

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2002; Aktenzeichen V R 65/00)

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von in den Jahren 1991 und 1995 an die Klägerin von der Stadt ... gezahlten Beträgen zum Ausgleich der von ihr erwirtschafteten Verluste.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1991 gegründet und am 20. August 1991 ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital beträgt DM 1 Mio.; hieran sind die Stadt ... mit 55%, die Hafenbetriebe GmbH ... mit 17,5 %, die Stadtsparkasse ... mit 15 % sowie die Raiffeisenbank ... und die ... Volksbank mit jeweils 6,25 % beteiligt.

Nach § 3 der Satzung (vgl. Bl. 11 ff. der Vertragsakten) ist Gegenstand des Unternehmens die Tätigkeit auf allen Gebieten, welche mit der Wirtschaftsentwicklung in ... zusammenhängen oder diese fördern, insbesondere

  • die Projektentwicklung sowie alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, also die Konzeptentwicklung und Aufbereitung von Grundstücksflächen, auch die Vorbereitung des An- und Verkaufs von Grundstücken und die Überprüfung der Bebaubarkeit von Grundbesitz;
  • die Übernahme von Aufgaben eines Sanierungstreuhänders nach §§ 157 ff. BauGB;
  • das Standortmarketing, also die Erarbeitung einer Werbekonzeption für den Standort ..., die Vornahme von Maßnahmen zur materiellen und ideellen Aufwertung der Stadt, die projektbezogene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Erarbeitung und Durchführung eines Kommunikationskonzepts und aller dieser fördernden Maßnahmen;
  • die projektbezogene Akquisition von Unternehmen zur Industrieansiedlung; also die Gewinnung von Unternehmen für den Standort ..., der Aufbau einer diesbezüglichen Unternehmenskontaktdatei und die Auswertung von Nachrichten und Informationen auf diesen Gebieten;
  • das projektbezogene Gewerbeflächenmanagement, also die EDV gestützte Vermittlung gewerblich nutzbarer Flächen in Abstimmung mit dem Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt ... und die bauplanerische Beratung von Behörden und Interessenten.

Am 18. September 1991 schloss die Klägerin mit der Stadt ... einen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. Bl. 4 ff. der Rechtsbehelfsakten). Darin verpflichtete sie sich, gemäß ihrer Satzung Tätigkeiten für die Stadt auf allen Gebieten zu übernehmen, die mit der Wirtschaftsentwicklung in ... zusammenhängen oder diese fördern. Nach § 2 des Vertrages ersetzt die Stadt der Klägerin den für die übertragenen Aufgabenstellungen erforderlichen Personal- und Sachaufwand. Soweit Dritte die Gesellschaft beauftragen, haben diese ebenfalls den durch sie veranlaßten Aufwand zu erstatten. Mögliche Erträge der Stammeinlagen sollte die Klägerin zur Deckung für die laufenden Kosten einsetzen.

Am 2. August 1995 wurde der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Stadt geändert (vgl. Bl. 9 ff. Rechtsbehelfsakten) und bezüglich der Finanzierung in § 4 folgende Regelung getroffen:

„Die Vergütung der ... bemißt sich nach den Kriterien Arbeitsplätze und Grundstückswert.

  1. Bei Vermittlung eines städtischen Grundstücks an einen privaten Käufer erhält die ... von der Stadt 3 % des Kaufpreises plus 15 % MWSt. 50 % davon werden mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages, die restlichen 50 % mit Fertigstellung des Gebäudes fällig.
  2. Sofern die ... Betriebe auf nichtstädtischen Flächen ansiedelt, erhält sie pro angesiedeltem Arbeitsplatz für ihre Betreuungsleistung einen Betrag von einem durchschnittlichen Monatsgehalt des angesiedelten Arbeitsplatzes, differenziert nach Branchen.

    Basis der Berechnung sind die Angaben im Statistischen Jahrbuch; maßgeblich sind jeweils die Zahlen des vorangehenden Kalenderjahres.

  3. Für die Umsiedlung ... Betriebe erhält sie pro umgesiedeltem Arbeitsplatz für ihre Betreuungsleistung einen Betrag in Höhe von 50 % der Beträge, wie sie anfallen würden, wenn es sich um eine externe Ansiedlung handeln würde.
  4. Projektbezogene Zuschüsse Dritter für die Planungs- und Vorbereitungsarbeit (z. B. Forschungsmittel des Bundes) werden der ... unmittelbar zur Verfügung gestellt und von ihr verwaltet. Sie werden für die jeweiligen Projekte eingesetzt und nicht zur Kostendeckung der laufenden Geschäfte.
  5. Stichpunkt für den Beginn dieser Vereinbarung ist die Unterzeichnung dieses Vertrages, d. h. Fälle, die bereits in Betreuung sind wie z. B. ..., fallen unter diesen Vertrag, wenn die Eröffnung nach Unterzeichnung liegt.
  6. Das Betreuungsentgelt wird fällig mit Eröffnung des Betriebes.
  7. Da nicht alle satzungsgemäßen Aktivitäten der ... mit der o. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge