rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
Reicht das Bestehen einer Diplom-Prüfung mit der Prüfungsnote „sehr gut“ allein nicht aus, eine Anstellung in den Beruf eines Diplom-Psychologen zu finden, so ist die Berufsausbildung nicht bereits mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen.
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
Strittig ist, ob sich die Tochter eines Klägers noch in Berufsausbildung befindet.
Die Tochter C des Klägers, geb. am 27. Oktober 1977, studierte an der ... Universität M Psychologie und legte am 5. November 2003 die Diplom-Hauptprüfung mit dem Gesamturteil "sehr gut" ab (Bl. 324 der Kindergeldakte). In der Folgezeit war die Tochter beim Arbeitsamt in M als arbeitssuchend gemeldet und suchte eine Anstellung als Diplom-Psychologin. Die Tochter hatte in der Zeit kein eigenes Einkommen und wurde vom Kläger weiter finanziell unterhalten (Bl. 317 der Kindergeldakte). Die Tochter war für das Sommersemester 2004 weiterhin bei der ... in M eingeschrieben, besuchte Vorlesungen und nahm an Seminaren teil. Mit Bescheinigung des Psychologischen Instituts vom 19. Mai 2004 wurde der Tochter bestätigt, dass sie die von ihr im Sommersemester 2004 besuchten Seminare "Autogenes Training und Klinische Psychologie" zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifizierten (Bl. 332 der Kindergeldakte). Ab dem 24. Mai 2004 absolvierte die Tochter ein achtwöchiges Praktikum in der Beratungsstelle des Caritasverbandes W, wofür sie keine Bezahlung erhielt (Bestätigung vom 26. Mai 2004, Bl. 334 der Kindergeldakte). In der Zeit vom 16. August 2004 bis 17. Dezember 2004 nahm die Tochter an der Fortbildungsmaßnahme "Sozialmanagement" bei der Steuer & Wirtschafts - Akademie GmbH in M teil (Bl. 31, 32 der Prozessakte). Die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme wurde vom Beklagten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in Höhe von 2.189 € gefördert (Bl. 39, 40 der Prozessakte).
Mit Bescheid vom 2. August 2004 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter C ab Dezember 2003 auf und forderte zugleich das für den Zeitraum von Dezember 2003 bis April 2004 gezahlte Kindergeld in Höhe von 770 € zurück, weil sich die Tochter mit dem Abschluss des Studiums durch die Diplomprüfung am 5. November 2003 nicht mehr in Ausbildung befunden hätte. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde vom Beklagten unter Heranziehung der Regelung in DA-FamEStG 63.3.2.3 mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2004 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vor, seine Tochter hätte auch nach der Diplomprüfung an Seminaren und Vorlesungen teilgenommen und Praktika durchgeführt, um sich für die berufliche Tätigkeit als Diplom-Psychologin zu qualifizieren, da sie nach der Diplomprüfung keine Anstellung gefunden hätte. Sie sei zur weiteren Qualifizierung auch weiterhin an der ... Universität in M eingeschrieben gewesen, hätte Vorlesungen und Seminare besucht und schließlich an einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung teilgenommen, was der weiteren Qualifizierung der Tochter zum Erreichen eines Berufes gedient hätte. Die Förderung der betriebswirtschaftlichen Ausbildung würde nicht dazu führen, dass der Grenzbetrag der eigenen Einkünfte der Tochter überschritten sei.
Der Kläger beantragt,
den ablehnenden Bescheid vom 2. August 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2004 aufzuheben und ihm Kindergeld für seine Tochter C von Dezember 2003 bis Oktober 2004 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Tochter, welche im Oktober 2004 ihr 27. Lebensjahr vollenden würde, hätte am 5. November 2003 ihr Studium der Psychologie mit der Diplomprüfung beendet. Sie sei auf Grund des Abschlusses des Studiums befähigt, einen Beruf auszuüben und die in der Zwischenzeit bis zur Arbeitsaufnahme von ihr aufgenommen Aktivitäten seien nicht notwendig, um den Beruf einer Diplom-Psychologin auszuüben. Da sich die Tochter somit nicht mehr in Berufsausbildung befinden würde, käme es auf die Einkunftsgrenze wegen der eigenen Einkünfte der Tochter nicht an.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004, der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Ergänzend wird auf die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke in der Prozessakte und in der Kindergeldakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90a Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für die Tochter C des Klägers zu Unrecht aufgehoben; dem Kläger ist Kindergeld für seine Tochter bis einschließlich Oktober 2004 zu gewähren, weil sich die Tochter noch in Berufsausbildung befand.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich dara...