Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von die frühere Ehefrau betreffenden Detektivkosten als außergewöhnlichen Belastungen

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für den Einsatz eines Detektivs mit dem Ziel, herauszufinden, ob die frühere Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen ist, und so die Unterhaltszahlungen im Wege der Abänderungsklage reduzieren zu können, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unterhaltszahlungen betreffenden Prozess und ob Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin erzielt keine eigenen Einkünfte. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machten die Kläger u.a. Honorarkosten für einen Detektiv in Höhe von 9.280,- DM (Rechnung Bl. 33 Prozessakten - PA -) sowie im Zusammenhang mit einer angestrebten Unterhaltsabänderungsklage entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.672,80 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Hierzu gaben sie an, der Detektiv sei beauftragt worden um festzustellen, ob die von dem Kläger seit dem Jahre 1993 geschiedene Ehefrau (Scheidungsurteil Bl. 34 ff. PA) eine neue Beziehung eingegangen und daher eine Unterhaltsabänderungsklage anzustreben ist.

In dem gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.11.2002 (Bl. 26 Einkommensteuerakten - EStA -) ließ der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt entstünden grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung komme deshalb nicht in Betracht.

Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend: Die Detektivkosten seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auf Anraten seiner Rechtsanwältin habe der Kläger eine Detektei beauftragt zu ergründen, ob seine geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei, so dass sie über ein höheres Einkommen verfüge, und er - der Kläger - daher eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO anstrengen könne. Vor dem Familiengericht führe die Beweisaufnahme bekanntermaßen nicht zu verwertbaren Ergebnissen, wenn nicht die Erkenntnisse Dritter, wie die eines Detektivs, eingebracht würden. Vorbereitende Maßnahmen zu einer Abänderungsklage seien als Folgekosten des Ehescheidungsverfahrens zu qualifizieren, da sie dem Versorgungsausgleich dienten. Unerheblich sei, ob die Abänderungsklage erfolgreich sei oder im Vorfeld wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht weiter verfolgt werde. Da der Kläger bedingt durch den gesetzlich geregelten Unterhaltsausgleich zwangsläufig belastet sei, sei es sein ureigenes Recht, den Versorgungsausgleich so geregelt zu wissen, wie es seiner Einkommens- und Vermögenssituation und der den Unterhalt fordernden Person entspreche. Nach dem BFH-Urteil vom 21.02.1992 (III R 88/90) komme eine Berücksichtigung von Kosten als außergewöhnliche Belastung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlass zu der Befürchtung bestehe, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2003 setzte der Beklagte aus hier nicht streitigen Gründen die Einkommensteuer anderweitig niedriger auf 37.584,04 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dazu heißt es: Erwüchsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so werde auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteige, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werde. Aufwendungen erwüchsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen (§ 33 Abs. 2 EStG). Zwangsläufigkeit in diesem Sinne sei nur gegeben, wenn die Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise einwirkten, dass er ihnen nicht ausweichen könne. Selbst gesetzte, d. h. freiwillig übernommene Pflichten erwüchsen nicht zwangsläufig in diesem Sinne. Die Frage, ob sich ein Steuerpflichtiger Aufwendungen nicht entziehen könne, sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Scheidungskosten seien nach ständiger Rechtsprechung als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses seien hingegen nur insoweit...

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