Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 7/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft als Voraussetzung für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns
Leitsatz (amtlich)
Eine Ehegatten-Innengesellschaft zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes ergibt sich nicht allein aus der Überlassung von Grundstücken im Eigentum eines Ehegatten an den anderen (Landwirt-)Ehegatten, wenn die Grundstücke ca. 13% der gesamten bewirtschafteten Fläche ausmachen.
Normenkette
EStG § 13; EStG § 14
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Existenz von Betriebsvermögen.
Die jetzigen Kläger (im Folgenden: Rechtsnachfolger) sind die drei Kinder und testamentarischen Erben der ursprünglichen Klägerin im Streitfall, der am 3. Dezember 1914 geborenen und am 19. Mai 2010 verstorbenen Frau M (im Folgenden: Klägerin).
Der im Jahre 1965 verstorbene Ehemann der Klägerin bewirtschaftete bis zu seinem Tod einen Weinbaubetrieb im Haupterwerb. Die Klägerin besaß Weinbergsgrundstücke, welche sie ihrem Ehemann zur Bewirtschaftung überlassen hatte. Die vom Ehemann als Rechtsnachfolgerin ererbten Flächen verpachtete sie unmittelbar nach dessen Ableben an ihre Kinder, ihre Rechtsnachfolger. Mit Urkunden vom 27. Februar 1969, 28. März 1972 und 14. März 1973 hatte die Klägerin die Hofstelle, Einrichtungen und den überwiegenden Teil der Grundstücke unentgeltlich an den Sohn und die restlichen Flächen an seine beiden Schwestern übertragen. Nach Angaben der Rechtsnachfolger verblieben 48,5 ar Waldfläche, 39,44 ar Weinbergsfläche und 16,58 ar Bauland im Eigentum der Klägerin, es handelte sich dabei um die bereits während ihrer Ehe in ihrem Eigentum befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 2006 gegenüber dem Beklagten die Betriebsaufgabe zum 30. April 2006. In einem Schreiben vom 5. September 2006 ermittelte sie einen Aufgabegewinn von 147.365,46 €. Dem lagen die Ermittlung der Verkehrswerte und stillen Reserven für Weinbergsgrundstücke in M, Waldflächen in D und für einen Bauplatz in M (Flurstück .../3, 585 m, Verkehrswert 155.000 €, Buchwert 2991,06 €) zugrunde. Wegen der Daten zu den einzelnen Grundstücken wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen (Blatt 48-49 der Einkommensteuerakten Fach: Einspruchvorgänge). In der am 26. Februar 2008 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin in der Anlage L einen begünstigten Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags bei Aufgabe eines ganzen Betriebes in Höhe von 150.508 €, eine berichtigte Ermittlung fehlte.
Der landwirtschaftliche Sachverständige des Beklagten ermittelte seinerseits die Verkehrswerte und stillen Reserven, wobei er noch einen weiteren Bauplatz in M (Flurstück .../2) mit 1073 m und einem Verkehrswert von 139.490 € berücksichtigte. Für den Bauplatz Flurstück .../3 übernahm er die Werte aus der Aufgabeerklärung. Es ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 288.588,07 € und nach Abzug von nachgewiesenen Steuerberatungskosten in Höhe von 499 € von 288.089 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27. Oktober 2008 wurde die Einkommensteuer auf 82.970 € festgesetzt.
Mit ihrem fristgerechten Einspruch hiergegen beanstandete die Klägerin zunächst den Ansatz eines Veräußerungsgewinns für zwei Weinbergsgrundstücke und beantragte die Berücksichtigung höherer Steuerberatungskosten (2173,09 €). Dies beruhe auf teilweise noch nicht berechneten Kosten der Steuerberatung wegen der Ermittlung des Aufgabegewinns.
Sodann ergänzte sie den Einspruch dahingehend, dass es sich bei den in der Aufgabeerklärung berücksichtigten Grundstücken zum 30. April 2006 nicht mehr um Betriebsvermögen gehandelt habe. Nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin im Jahre 1965 habe ihr Sohn H. M. (Kläger 1) den väterlichen Betrieb übernommen und ihre Grundstücke gepachtet. Sie habe ab 1965 nur noch Einkünfte aus der Verpachtung gehabt, die nicht nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt worden seien. Vor dem 1. Juli 1970 sei für Landwirte ohne Bedeutung gewesen, ob sie ein Grundstück in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt oder entnommen haben. Die Finanzverwaltung habe bei allen Gewinnermittlungsarten jene Grundstücke, die zum 30. Juni 1970 auf Dauer und ohne betriebliche Veranlassung verpachtet worden seien, als Privatvermögen behandelt, wenn der Steuerpflichtige sich nicht ausdrücklich für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen entschieden und keinen Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts gestellt habe. Im Sinne dieser Billigkeitsmaßnahme sei die Verwaltung auch für Stückländereien, bei denen es sich um Betriebe mit kleinen Flächen und ohne Gebäude und Inventar gehandelt habe, verfahren. Seien sie am 1. Juli 1970 im Ganzen an einen oder an verschiedene Pächter dauerhaft verpachtet gewesen, habe die Finanzverwaltung Privatvermögen unterstellt. Entgegen einem Urteil des BFH vom 15. Oktober 1987 ...