Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft und der Besteuerung von Scheinrenditen
Leitsatz (amtlich)
Entgegen der Ansicht des FG des Saarlandes im Verfahren 1 K 1680/10 ist in den sog. CTS-Anlagefällen vom Vorliegen einer stillen Gesellschaft auszugehen. Dabei unterliegen alle gutgeschriebenen Renditen der Besteuerung, auch wenn es sich hierbei nur um Scheinrenditen handelt.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG § 11
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.10.2014; Aktenzeichen VIII R 71/13) |
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung von Erträgen, die im Rahmen einer in betrügerischer Absicht betriebenen Kapitalanlage (Schneeballsystem) ausgezahlt bzw. gutgeschrieben wurden.
An der ... GbR (Klägerin) waren in den Streitjahren die Gesellschafter M. K. und J. J. zu je 50% beteiligt (Bl. 60 d. PrA.). Seit dem Jahr 1994 standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C GmbH (im Folgenden: C) (Bl. 67 d. Steuerfahndungsakte).
Die C wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer war seit Februar 1986 Herr K. Am 1. Oktober 2001 wurde die C-Mitarbeiterin U. J. (jetzt: L) als weitere Geschäftsführerin bestellt. Im Laufe des Oktober 2001 wurde durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die C-GmbH und Anordnung der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz eingeleitet worden war. Am 2. November 2001 wurde durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C eröffnet. K wurde wegen Betruges durch Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts wegen Betrugs in 2.086 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er ist mittlerweile verstorben.
Insgesamt warb die C ca. 2.800 Kunden als Kapitalanleger an, wobei durch den wichtigsten Vermittler, den gelernten Maschinenbauschlosser N im Raum B ca. 2000 Anleger und u.a. auch die Klägerin geworben wurden. Die C betätigte sich nach der Darstellung K´s mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später innerhalb der I-Pools mit Währungs- und Devisenfutures, also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen. Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte von der C abgewickelt. Im Jahr 1993 eröffnete K zwei Konten beim Brokerhaus P auf die C-GmbH, ein Aktien- bzw. Commodity-Konto und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Für beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht. Allein K traf über dieses Konto Anlageentscheidungen.
Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund von Fehlentscheidungen wurden sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch angelegte Kundengelder größtenteils aufgebraucht. K begann daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu fingieren. Es wurden von Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen eines Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte zwischen 1993 und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über das Brokerhaus P Börsengeschäfte durch die C durchgeführt. Nach 1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern mehr betrieben und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte vortäuschen sollten, fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen geplanter Änderung der Steuergesetze ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen seitens der Anleger. Diese mussten durch Privateinlagen (Verkauf eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine Novellierung des Kreditwesengesetzes statt, auf Grund derer nicht allein das Einlagegeschäft, als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen, strebte K nunmehr das Angebot von Finanzinnovationen an, die über einen Fond im Ausland abgewickelt werden sollten. Den Anlegern gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen Regeln zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte der C begründet. Im Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger veranlasst, ihre Anlagen auf einen sogenannten "I Pool" der "I Incorporation" zu übertragen. Sämtliche Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter Zwischenschaltung zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter US-Briefkastenfirmen: der "US ... Management Service Incorporation" und der "I International Bank und Trust Company Incorporation". Das Aktienkapital der I Incorporation in Höhe von 1 Million Dollar wurde durch Kapitalanlagegelder der Kunden aufgebracht. Im Rahmen dieser Umschichtung forderte K die Anleger auf, eine auf den 4. Januar 1999 datierende auf den Beginn des Jahres 1998 rückwirkende Umschreibung ihrer Kapitalanlagen vorzunehmen. In der Anfangsphase der Umstellung auf den I Pool wurden die Kundengelder auf ein Konto der Kreissparkasse S überwiesen. Es handelte sich um ein Konto,...