Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991).
Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen als Einzelfirma. Am 21. September 1990 gründete er in Thüringen (Fördergebiet) eine Betriebsstätte. Für die Investitionen in dieser Betriebsstätte mit einem Volumen von 1.611.150,– DM (nahezu ausschließlich Lkw's mit Anhänger) beantragte er am 18. September 1992 eine Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 für das Kalenderjahr 1991. In dem Zulageantrag wurde u.a. bestätigt, daß die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben werden. Dem Antrag wurde entsprochen und die Investitionszulage für 1991 mit Bescheid vom 08. Dezember 1992 in Höhe von 193.338,– DM (das sind 12 % von 1.611.150,– DM) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 (vgl. Bericht vom 17. März 1995) wurde festgestellt, daß sämtliche begünstigten Fahrzeuge nicht überwiegend und regelmäßig im Fördergebiet während des 3-Jahreszeitraumes eingesetzt waren. Mit Bescheid vom 12. April 1995 wurde daraufhin die Investitionszulage in Höhe von 192.927,– DM zzgl. Zinsen in Höhe von 29.899,– DM zurückgefordert. Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachte der Kläger vor, daß das Finanzamt … im September 1990 die Auskunft erteilt habe, für die Beurteilung der verbleibenden Dauer sei der Ort der Zulassung eines Fahrzeuges maßgebend. Im übrigen sei auch die formale Betrachtungsweise nicht mit dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes vereinbar. Durch den Einsatz der am Stammsitz in … zugelassenen Fahrzeuge habe er, der Kläger, die formalen Lücken hinsichtlich des Einsatzes der begünstigten Fahrzeuge mehr als kompensiert. Die Disposition der Aufträge im Fördergebietsverkehr hätten der betrieblichen und gesamtwirtschaftlichen Notwendigkeit, Leerfahrten zu reduzieren, entsprochen.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1995 den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu im wesentlichen aus, die Verbleibensvoraussetzungen, wie sie im Investitionszulagengesetz 1991 vom 24. Juni 1991 und im Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991 (BMF BStBl I 1991, 768 ff.) festgeschrieben seien, seien nicht erfüllt worden. Die begünstigten Fahrzeuge seien unstreitig nicht in jedem Jahr des 3-Jahreszeitraumes überwiegend und regelmäßig im Fördergebiet eingesetzt gewesen. Der wirtschaftliche Einsatz der Fahrzeuge bzw. des gesamten Fuhrparks sei für die Gewährung der Investitionszulage ohne Bedeutung. Die Anspruchsvoraussetzungen müßten für jedes einzelne Wirtschaftsgut getrennt nachgewiesen und beurteilt werden. Die Auskunft des Finanzamtes … im September 1990 sei unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt sei das Investitionszulagengesetz 1991 noch nicht verabschiedet gewesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 27. Juli 1995 bei Gericht eingegangenen Klage. Zu deren Begründung trägt er vor, die Betrachtungsweise des Beklagten, die sich auf den BMF-Erlaß vom 28. August 1991 stütze, sei mit den gesetzlichen Grundlagen nicht in Einklang zu bringen und führe insbesondere im Speditionsgewerbe zu Ergebnissen, die mit dem Sinn und Zweck des InvZulG nicht vereinbar seien. Sinn und Zweck des InvZulG 1991 sei es eindeutig gewesen, private Investitionen im Beitrittsgebiet anzuregen und Arbeitsplätze zu sichern. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, daß der Kläger mit den begünstigten Investitionen insgesamt 10 Arbeitsplätze an seinem Standort in den neuen Bundesländern geschaffen habe, die auch heute noch bestünden. Der vorgen. BMF-Erlaß laufe diesem Gesetzeszweck zuwider, weil bei dieser auf das einzelne Fahrzeug abstellenden Betrachtungsweise keine Arbeitsplätze geschaffen, sondern im Ergebnis nur vernichtet werden könnten.
Der Fuhrpark eines Speditionsunternehmens müsse betriebswirtschaftlich und ökologisch sinnvoll eingesetzt werden, d.h. Leerfahrten seien nach Möglichkeit zu vermeiden. Es liege für jedermann ersichtlich auf der Hand, daß das Befolgen des BMF-Erlasses im Speditionsunternehmensbereich zu einem derart gravierenden Eingriff in die betriebliche Dispositionsfreiheit führen müsse, daß dies unter Kostengesichtspunkten völlig unverantwortlich wäre. Die Zulage würde sich durch gewaltige Kostensteigerungen selbst aufzehren und sogar noch weitergehende betriebliche Einbußen nach sich ziehen.
Aufgrund der zunächst nicht sehr guten wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern sei der Kläger gehalten gewesen, seine betrieblichen Dispositionen auch an dieser schlechten Marktlage zu orientieren, wollte er die geschaffenen Arbeitsplätze nicht wieder vernichten. Da der BMF-Erlaß vom 28. August 1991 bei seinen bereits im Jahre 1990 auf der Grundlage der Investitionszulageverordnung vom 04. Juli 1990 der ehemal...