Entscheidungsstichwort (Thema)
Kanalreparatur keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für die Erneuerung eines 50 Jahre alten Grundstückskanals stellen selbst dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn der Kanal erst kürzlich repariert wurde, sich diese einfache Reparatur aber als ungenügend erwiesen hat.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Kanalreparatur als außergewöhnliche Belastung.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2001 nach § 26b EStG gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Industriekaufmann, die Klägerin als Bankkauffrau Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Kläger haben zwei 1996 bzw. 1999 geborene Kinder.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30.11.2000 ein in den Jahren 1947/48 errichtetes Einfamilienhaus (EFH) von seinem Vater. Der Übergang von Nutzen und Lasten war zum 1.1.2001 vereinbart worden (Vertrag Bl. 3 ff. EigZulA). Zum 15.6.2001 meldeten sich die Kläger mit ihren beiden Kindern an die neue Adresse um (Bl. 1 EigZulA). Mit Bescheid vom 14.11.2001 setzte der Beklagte für die Jahre 2001 bis 2008 eine Eigenheimzulage i.H.v. jährlich 5.500 DM fest (Bl. 21 f. EigZulA).
In ihrer im Oktober 2002 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2001 machten die Kläger u.a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend (Bl. 27 f. EStA 01):
Kanalreinigung 09.07.2001 |
290,00 DM |
Kanalreinigung 09.10.2001 |
696,58 DM |
Kanalreinigung 31.10.2001 |
1.261,21 DM |
Kanalreparatur 22.11.2001 |
13.023,13 DM |
|
15.270,92 DM |
abzgl. erhaltener Versicherungsleistung |
5.671,90 DM |
Kanal gesamt |
9.599,02 DM |
Krankheitskosten |
1.503,95 DM |
außergewöhnl. Belastung insgesamt |
11.102,97 DM. |
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10.12.2002 berücksichtigte der Beklagte die Kanalaufwendungen nicht, da es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG handele (Bl. 39 ff. EStA 01).
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor:
Streitig sei - hinsichtlich der Kanalaufwendungen - der sich nach Abzug der Versicherungsleistungen ergebende Betrag von 9.600 DM. Bei diesen Aufwendungen handele es sich um außergewöhnliche Belastungen, da der Abwasserkanal existenziell wichtige Bedeutung habe (Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 6.5.1994, BStBl II 1995, 104 ff.). Der Abwasserkanal sei im Februar 2000 (Rechnung Bl. 57 f. EStA 01) bereits teilweise saniert, danach kontrolliert und für funktionsfähig befunden worden. Daher hätten die Kläger bei Erwerb des Hauses davon ausgehen können, dass ein Schaden aufgrund altersbedingten Abnutzungsprozesses nicht zu erwarten sei.
Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15.7.2003 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus (Bl. 59 ff. EStA 01):
Schäden, die an einem Wohnhaus alters- und abnutzungsbedingt entstünden, seien auch dann, wenn sie ganz oder teilweise durch Baumängel verursacht würden, nicht außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG und deshalb mit der im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 6.5.1994 (III R 27/92) anzunehmenden "persönlichen Katastrophe" nicht zu vergleichen. Dem stehe auch der Hinweis der Kläger auf bereits erfolgte Reparaturmaßnahmen im Februar 2000 nicht entgegen. Denn aus der insoweit vorgelegten Rechnung vom Februar 2000 ergebe sich, dass der Außenkanal lediglich ausgebessert worden sei. Weitere Abnutzungserscheinungen seien bei einem alten Außenkanal nicht außergewöhnlich.
Die ferner geltend gesamten Krankheitskosten i.H.v. 1.504 DM würden berücksichtigt, wirkten sich jedoch aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung nicht aus.
Am 18.8.2003 haben die Kläger Klage erhoben, die sie wie folgt begründen:
Die nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 6.5.1994 (III R 27/92, BStBl II 195, 104 ff.) geforderten Voraussetzungen seien hier gegeben:
- Der Vermögensgegenstand sei von existenziell wichtiger Bedeutung, wozu nach dem Urteil das Wohnen gehöre;
- eigenes Verschulden der Kläger sei nicht erkennbar,
- realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht gegeben,
- eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit sei wahrgenommen worden.
In dem zitierten Urteil werde - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine private Katastrophe verlangt. Vielmehr führe der BFH aus, dass es unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nicht gerechtfertigt wäre, den Klägern jenes Verfahrens etwas zu versagen, was anderen Steuerpflichtigen im Rahmen einer entsprechend größeren Schadenseinwirkung gewährt werde. Da der Kanal im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und repariert worden sei, träfen auch die Ausführungen des Beklagten zu gewöhnlichen alters- und abnutzungsbedingten Schäden nicht zu.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.7.2003 den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10.12.2002 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn - un...