Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellungen

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit telekopiertem Schriftsatz vom 14. Dezember 1995 hat die 1935 geborene Klägerin – sie ist Ärztin für Neurologie und Psychiatrie – unter Benennung einer Postfachanschrift in … Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheide des Finanzamts … für die Jahre 1980 bis 1988 erhoben. Nachdem der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 19. Dezember 1995 – gerichtet an die angegebene Postfachadresse – die Klägerin u. a. aufgefordert hatte, ihre ladungsfähige Wohnanschrift mitzuteilen, gingen diverse weitere Schriftsätze ein, bei denen zum Teil die klägerische Anschrift unter … D. angegeben wurde. Nachforschungen des Gerichts beim Magistrat der Stadt D. – Einwohnermeldeamt – und bei der Deutschen Post AG ergaben, daß die Klägerin unter der von ihr bezeichneten Adresse früher, und zwar vom 7. Dezember 1967 bis zum 27. Dezember 1989, mit Hauptwohnung gemeldet war (Wohnung 1). Außerdem soll die Klägerin vom 28. Dezember 1977 bis zum 30. September 1986 und vom 16. August 1987 bis zum 11. November 1989 mit Nebenwohnung in … K. (Wohnung 2) gemeldet gewesen sein. Danach hat sich die Klägerin nach … USA, abgemeldet. Aus beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft … ergibt sich des weiteren, daß die Klägerin flüchtig ist; sie entzieht sich bis heute durch ständig wechselnden Aufenthalt einem am 14. Januar 1992 wegen dringenden Verdachts der Steuerhinterziehung erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichtes …, der zuletzt durch Beschluß des Oberlandesgerichts … vom 5. Mai 1994 – … – bestätigt worden ist. Seit dem 27. April 1992 ist die Klägerin von der Staatsanwaltschaft … zur Festnahme ausgeschrieben. Nach Auskunft der Steuerfahndung des Finanzamts … soll sich die Klägerin verschiedentlich in der Schweiz, aber auch in Deutschland an verschieden Orten kurzfristig aufhalten. In D. (Wohnung 1) sollen ihr Ehemann – … – und ihr Sohn – … – wohnen, die die Post in Empfang nehmen und die Angelegenheiten der Klägerin erledigen.

Vom 1. August 1975 bis einschließlich des Jahres 1988 hatte die Klägerin in einem gemieteten Anwesen in …, eine Praxis für Neurologie und Psychiatrie betrieben. Den Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-/Überschußrechnung. Er wurde vom Finanzamt … mit Bescheiden für 1980 vom 30. August 1983 – geändert aufgrund einer für die Jahre 1978 bis 1980 durchgeführten Außenprüfung –, für 1981 (geändert) vom 27. August 1984, für 1982 (geändert) vom 22. März 1984, für 1983 vom 15. April 1985 und 1984 vom 8. Dezember 1986 gesondert festgestellt. Die Einkommensteuerveranlagungen (Zusammenveranlagung mit Ehemann) erfolgten durch das – für den Bereich der Wohnung 1 örtlich zuständige – Finanzamt …. In den Jahren 1977/1978 hatte die Klägerin auf dem Grundstück in … ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage erstellt, das Anfang 1978 bezugsfertig war. Laut ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts zum 1. Januar 1979 will die Klägerin seit Bezugsfertigkeit dort, nämlich in Wohnung 2. gelebt haben. Weitere (melderechtliche) Nebenwohnungen unterhielt die Klägerin während der Zeit vom 31. März 1978 bis zum 14. Juni 1987 in einem fünfgeschossigen Gebäude in … (Wohnung 3), und zwar im 1. und 5. Obergeschoß.

Für die Jahre ab 1985 gab die Klägerin keine Steuererklärungen mehr ab. Am 27. März 1987 durchsuchte die Staatsanwaltschaft … im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin wegen Betrugs zum Nachteil der Krankenkassen die Räumlichkeiten der Wohnungen 2 und 3 (vgl. staatsanwaltschaftlicher Vermerk vom 31. März 1987, Bl. 165–169 Prozeßakte 1 K 1497/96). Am gleichen Tag schloß sich eine Steuerfahndungsprüfung an. Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Belege sichergestellt, die den Verdacht der Steuerhinterziehung begründen sollten (vgl. im einzelnen: Aktenvermerke der Steuerfahndung vom 6. Mai 1988, Bl. 170–174 und vom 14. November 1991, Bl. 175–182, jeweils Prozeßakte zu 1 K 1497/96). Das Ergebnis der Feststellungen ist in den Steufaberichten vom 9. Juli 1993 niedergelegt (vgl. Bp-Akten; Bl. 38–55 Prozeßakte zu 1 K 1497/96 und Anlage Prozeßakte). Bei Ermittlung ihrer freiberuflichen Gewinne soll die Klägerin in den Jahren 1980, 1981 bis 1984 u. a. die Leistungen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht in zutreffender Höhe angesetzt haben; für die Jahre 1985 bis 1988 sind mangels Erstellung von Gewinnermittlungen keine Einnahmen erklärt worden. Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten und der Erstellung – von Gutachten wurden von dem Prüfer für die Jahre ab 1985 in Relation zur Entwicklung der kassenärztlichen Leistungen geschätzt. Die Betriebsausgaben (Anschaffungen für die Praxis, Verwaltungskosten, Aushiflslöhne, PKW-Kosten, u. a.) wurden für die Jahre 1980 bis 1984 mit 40 v.H. und für die Jahre 1985 bis 1988 mit 45 v.H. der Betriebseinnahmen geschätzt, und zwar deshalb, weil die Klägerin – wie die Durchsuchungen ergaben – über eine Fülle von Blanko-Rechnungsvordrucke...

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