Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer Grundstücksgemeinschaft die einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus LuF erzielt
Leitsatz (redaktionell)
Ehegatten können Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, der den gleichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an alle Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, können allerdings auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden. Hier gehört das eheliche Gesamtgut beiden Ehegatten zur gesamten Hand (vgl. § 1442 BGB a.F.). Es wird ihnen deshalb steuerrechtlich je zur Hälfte zugerechnet (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Diese Zurechnung kann zur Folge haben, dass auch die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind. Die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG dar.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Grundstücksgemeinschaft vorliegt, die durch den Verkauf eines ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat.
Der Kläger und die mittlerweile verstorbene Frau K. H. waren Eheleute, die im Güterstand der sog. Errungenschaftsgemeinschaft lebten. Die Eltern von K. H., Frau E. und Herr F. S., waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Durch notariellen Vertrag vom 7. Mai 1954 (vgl. Bl. 59 ff. Grund und Boden-Akten) übertrugen sie betrieblich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 9,8969 ha auf ihre Tochter K. H. Von der Übertragung ausgenommen wurden die in der Gemarkung S belegenen Grundstücke Fl.St.Nr. 255 (Grünland) mit einer Größe von 1,7570 ha sowie die Fl.St.Nrn. 1491/2 (Wald), 1491/3 (Wald) und 622 (Ackerland) mit einer Gesamtgröße von 0,557 ha. Der Übertragungsvertrag sah vor, dass Frau K. H. ihrer Schwester E. H. 6.000,-- DM zu zahlen hatte. Zugleich verpflichtete sich Frau H., das - von der Übertragung ausgenommene - Vorbehaltsland ihrer Eltern nach den Regeln eines geordneten landwirtschaftlichen Betriebs zu bewirtschaften. Die Erträgnisse aus dem Vorbehaltsland sollten den Eltern zum Lebensunterhalt dienen.
Mit notariellem Testament vom 13. Mai 1977 (vgl. Bl. 53 ff. Grund und Boden-Akten) setzte Frau E. S. ihre Töchter K. H. und E. H. zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Von dem Grundstück Fl.St.Nr. 255 in der Gemarkung S vermachte Frau S. jeweils noch zu vermessende Teilflächen des Grundstücks zum Voraus an ihre Töchter. Darüber hinaus vermachte sie ihrer Tochter K. H. die Grundstücke Fl.St.Nrn. 1491/2, 1491/3 und 622; im Gegenzug sollte Frau H. ihrer Schwester E. H. nach Vollzug des Vermächtnisses die Hälfte des Verkehrswerts dieser Grundstücke auszahlen.
Am 31. März 1979 verstarb Frau E. S. Die Grundstücke Fl.St.Nrn. 1491/2, 1491/3 und 622 wurden Frau K. H. im Januar 1981 zu Alleineigentum übertragen. Nach dem Tod der Miterbin E. H. am 2. Dezember 1981 wurde diese von ihrem Sohn Dr. E. H. beerbt. Das im Testament von Frau E. S. enthaltene Vorausvermächtnis wurde durch notariellen Vertrag vom 25. August 1983 (vgl. Bl. 45 ff. Grund und Boden-Akten) nach Teilung des Grundstücks Fl.St.Nr. 255 in S vollzogen. Von den entstandenen Teilflächen erhielten Frau K H. das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 (1,1870 ha) und Herr Dr. E. H. das Grundstück Fl.St.Nr. 255/4 (0,5700 ha) jeweils zu Alleineigentum.
Mit notariellem Vertrag vom 14. April 1999 (vgl. Bl. 2 ff. Grund und Boden-Akten) veräußerte Frau K. H. unter Mitwirkung des Klägers das Grundstück Fl.St.Nr. 255/3 zu einem Kaufpreis von 1.000.000,-- DM.
Der Beklagte ermittelte in der Folgezeit einen Veräußerungsgewinn von 950.584,-- DM, den er im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 1. Juni 2001 in Höhe von 475.292,-- DM als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasste und auf den Kläger und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte verteilte. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung und ermäßigte den Veräußerungsgewinn um 79.828,-- DM.
Auf Antrag des Klägers und seiner Ehefrau setzte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Februar 2002 (1 V 1986/01) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 10. Dezember 2001 in Höhe von 184.365,-- DM Einkommensteuer und 10.140,08 DM Solidaritätszuschlag bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Beklagten im Einspruchsver...