rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung von Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Einkommensteuer (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990) ist Teil des Steuererhebungsverfahrens.

Soweit bei Änderung einer Anrechnungsverfügung die Zahlungsverjährung zu prüfen ist, finden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Juli 2000 (VII R 33/99, BStBl II 2001, 133) keine Berücksichtigung, wenn die Steuerschuld des von der Anrechnung Betroffenen vor und nach der streitbefangenen Änderung der Anrechnungsverfügung jeweils Null DM (bzw. Euro) betragen hat und daher Gegenstand des Klagebegehrens nicht die Zahlungsverjährung des festgesetzten materiellen Steueranspruchs ist, sondern die Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2 AO) aus einem zu hoch angesetzten Anspruch auf Anrechnung. Für die Fälligkeit eines derartigen Erstattungsanspruchs des FA gilt daher nicht § 36 Abs. 4 EStG, sondern § 220 Abs. 2 i.V.m. § 38 AO.

Die Jahresfrist nach § 130 Abs. 3 Satz 1 AO beginnt nicht erst bei einer "Mitteilung" des FA an sich selbst zu laufen.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 38, 47, 130-131, 220, 228-229; EStG § 36

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Anrechnungsverfügungen der Körperschaftsteuerbescheide für 1989 und 1990 dahingehend abzuändern, dass sich für 1989 eine Körperschaftsteuernachforderung in Höhe von 716.972 DM und für 1990 von 22.815 DM ergibt.

Die Klägerin ist eine GmbH in Liquidation, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligung, die Beratung und Vermittlung im Bereich der Finanzdienstleistungen sowie die Vertretung in in- und ausländischen Unternehmen ist. In den Streitjahren 1989 und 1990 war die Klägerin zu 99 v.H. an der A Bank GmbH, K beteiligt. Die A Bank GmbH wurde für die Veranlagungszeiträume 1989 und 1990 vom Beklagten zur Körperschaftsteuer veranlagt. Grundlage der Körperschaftsteuerfestsetzungen gegen die A Bank GmbH für die vorgenannten Zeiträume waren deren entsprechende Steuererklärungen. Ein maßgeblicher Faktor der Gewinnermittlung war dabei die steuerliche Behandlung und Auflösung einer Rückstellung. Der frühere Geschäftsführer hatte am 12. September 1989 auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber der A Bank GmbH verzichtet. In der Bilanz zum 31. Dezember 1989 hatte die A Bank GmbH entsprechend der damaligen Ansichten in der Rechtsprechung und Finanzverwaltung die Pensionsrückstellung aufgelöst und die dadurch eingetretene Vermögensmehrung als außerordentlichen Ertrag behandelt. Korrespondierend dazu erklärte sie in den entsprechenden Steuererklärungen einen höheren Gewinn. Richtigerweise hätte der Verzicht auf die Pensionsrückstellung als verdeckte Einlage bilanziert werden müssen. Die entsprechenden Steuerbescheide waren mithin unrichtig.

Auf Grund der Beteiligung an der A Bank GmbH erhielt die Klägerin in den Streitjahren folgende Ausschüttung:

äAusschüttung für 1989:1.611.720,00 DM (Zufluss in 1990, aktiviert in 1989) anrechenbare KSt 9/16: 906.592,50 DM

Ausschüttung für 1990:1.633.500,00 DM Zufluss in 1991, aktiviert in 1990) anrechenbare KSt 9/16: 918.843,75 DM

Jeweils vor Erlass der Körperschaftsteuerbescheide und Anrechnungsverfügungen 1989 und 1990 hatte das für die Klägerin zuständige Finanzamt beim für die A Bank GmbH zuständigen Finanzamt K (dem Beklagten) nachgefragt, ob die Steuerbescheinigung zutreffend sei und ob die Steuer entrichtet worden sei (§ 36 a EStG). Nach entsprechender Bestätigung wurde die Klägerin mit Bescheiden vom 27. Februar 1991 und Änderungsbescheid vom 6. Januar 1992 zu Körperschaftsteuer 1989 veranlagt und die auf der Ausschüttung lastende Körperschaftsteuer in Höhe von 906.592,50 DM angerechnet. Die Veranlagung für 1990 und Anrechnung der Körperschaftsteuer in Höhe von 918.843,75 DM erfolgte mit Bescheiden vom 6. Januar 1992 bzw. Änderungsbescheiden vom 24. August 1992.

Auf den Einspruch der A Bank GmbH gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Streitjahre verpflichtete der Senat im zweiten Rechtszug mit Urteil vom 8. März 1999 im Verfahren 5 K 1136/98 den Beklagten, den Gewinn der A Bank GmbH für 1989 um 2.923.368,00 DM nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes herabzusetzen. Der Verzicht auf die Pensionsanwartschaft wurde als verdeckte Einlage behandelt mit der vom Beklagten hieraus gezogenen steuerlichen Folge, dass in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtsprechung der Gewinn der A Bank GmbH 1989 und ebenso der Bestand an EK 56 gemindert und ein Bestand an EK 04 aufgebaut wurde. Waren die o.g. Ausschüttungen vormals aus mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapital (EK 56, EK 50) finanziert, erfolgte nunmehr in weiten Teilen eine Finanzierung aus EK 04.

Die auf Grund des Senatsurteils vom 8. März 1999 zu erlassenden Bescheide ergingen unter dem 29. Juni 1999 und aus (formalen, hier nicht streitbefangenen) Gründen am 26. November 1999. Der...

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