Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger war seit Anfang 1989 – ohne Gesellschafter zu sein – Geschäftsführer der … GmbH (im folgenden GmbH genannt). Alleingesellschafter war die … KG (im folgenden KG genannt), deren Geschäfte ebenfalls der Kläger führte. Auch an dieser KG, die über 100 Spielwareneinzelhändler als Kommanditisten hatte, war der Kläger nicht als Gesellschafter beteiligt. Dasselbe gilt für deren Komplementär-GmbH. Die KG befaßte sich mit dem Einkauf für ihre Kommanditisten, während die GmbH der Standortsicherung einzelner Geschäfte dienen sollte, ohne für die KG existenznotwendig zu sein. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog der Kläger in den Jahren 1986 bis 1990 folgende Bruttolöhne:
1986 |
82.620,– DM |
1987 |
95.004,– DM |
1988 |
134.996,– DM |
1989 |
171.999,– DM |
1990 |
157.044,– DM. |
Davon entfielen auf die Geschäftsführertätigkeit für die GmbH 42.000,– DM in 1989 und 43.188,– DM in 1990.
Die GmbH benötigte im Jahre 1989 die Zuführung fremden Kapitals. Die Hausbanken verweigerten sich. Lediglich die … war bereit, bei Übernahme einer persönlichen Haftung durch den. Kläger 300.000,– DM zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit nahm der Kläger persönlich bei der Bank einen Kredit von 300.000,– DM auf und stellte diesen Betrag der GmbH mit Vertrag vom 7. August 1989 darlehensweise zur Verfügung. Nach dem Vertrag sollte das Darlehen bei unbestimmter Laufzeit mit 9,25 % zuzüglich einer Kreditprovision von 1,5 % verzinst werden. Der Zinssatz sollte etwaigen Veränderungen bei der Refinanzierung angepaßt werden können.
Im November 1990 wurde festgestellt, daß die GmbH trotz der Zuführung neuen Kapitals überschuldet war. Darauf einigte sich eine Gläubigerversammlung am 26. November 1990 auf einen Schuldenerlaß. Der Kläger verzichtete dabei auf die Rückzahlung des Darlehens. Die Banken und weitere Gläubiger verzichteten auf Forderungen in Höhe von 3.332.000,– DM. Auch dies rettete die GmbH nicht. Nachdem die Alleingesellschafterin bereits im Januar 1991 in Konkurs gefallen war, mußte auch die GmbH Anfang Juli 1991 Konkurs anmelden. Die Beteiligten streiten nunmehr darüber, ob der Kläger in Höhe seines Forderungsverzichtes Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Das Finanzamt versagte mit Bescheid vom 5. Juni 1991 den Werbungskostenabzug und setzte die Steuer für 1990 bei einem nach der Grundtabelle zu versteuernden Einkommen von … DM und einer Ermäßigung gemäß § 34 g Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von … DM auf … DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 2. September 1991 zurück.
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29. Juni 1992 – 7 K 2347/91 – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes –BFH– vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295 ab. Danach sei der Verlust eines Darlehens, welches der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegen einen angemessenen Zins überlassen habe, nicht als Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, vielmehr stelle die verzinsliche Darlehensforderung eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des EStG dar. Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil vom BFH (Urteil vom 3. Dezember 1993 VI R 36/93) aufgehoben und an das entscheidende Gericht zurückverwiesen. Der BFH begründete die Entscheidung damit, daß er mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) die frühere Rechtsprechung aufgegeben habe und nunmehr entschieden habe, daß der Verlust eines Darlehens, welches der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gewährt hat, auch dann zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen kann, wenn eine normale Zinshöhe vereinbart worden war. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist nach dieser Entscheidung, daß der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat, was z.B. dann angenommen wird, wenn ein Außenstehender – insbesondere eine Bank – mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt haben würde.
Der Kläger hält diese Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit für gegeben. Der Darlehensvertrag sei zur Sicherung seines Arbeitsplatzes abgeschlossen worden, auch wenn dies nicht im Vertrag ausdrücklich erwähnt worden sei. Obwohl er den überwiegenden Teil seiner Einkünfte nicht von dem Arbeitgeber, dem er das Darlehen gewährte, bezogen habe, so erziele er durch diese Anstellung immerhin ein Gehalt von über 40.000,– DM jährlich und eine zusätzliche jährliche Tantieme von mindestens 15.000,– DM, wenn die Arbeitgeberin ein positives Ergebnis erwirtschaftete.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1990 vo...