Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu „Beginn“ und „Unterbrechung“ einer Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AOAnforderungen an die Benennung eines im benachbarten Ausland ansässigen Zahlungsempfängers
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage einer unmittelbaren Unterbrechung einer Außenprüfung nach ihrem Beginn kommt es unter Berücksichtigung des Umfanges des Prüfungsfalles darauf an, ob die bis zur Unterbrechung entfaltete Tätigkeit des Prüfers nach Zeitaufwand und sachlichem Umfang geeignet gewesen ist, verwertbare Ergebnisse hervorzubringen, an die bei Fortsetzung der Prüfung angeknüpft werden kann.
Handelt es sich bei dem ausländischen Zahlungsempfänger um eine der Rechtsform der GbR ähnliche Gesellschaft, deren Gesellschafter namentlich bekannte natürliche Personen sind, die über Grundbesitz im Ausland verfügt und die nach Auskunft der ausländischen Steuerverwaltung alle streitigen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst hat, ist dem Benennungsverlangen nach § 160 AO auch dann hinreichend genügt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen um Überweisungen an eine nicht an ihr beteiligte ausländische Scheinfirma mindert.
Normenkette
AO § 171 Abs. 4, § 160
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R GmbH (im folgenden R). Der Beklagte ließ in den angefochtenen Bescheiden für 1993, 1994 und 1995 von der R geltend gemachte Provisionszahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Geschäftszweck der R war die Herstellung und der Vertrieb von Druckvorlagen und Druckplatten. In den Streitjahren waren die Herren K, W und S zu je 1/3 an der R beteiligt, diese waren auch deren Geschäftsführer. Die Körperschaftsteuererklärung 1993, die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.1993 und die Gewerbesteuererklärung 1993 gingen am 31.03.1995, die für 1994 am 18.05.1995 bei dem Beklagten ein.
Die genannten Gesellschafter waren gleichzeitig auch Gesellschafter der R Vermögensgesellschaft bürgerlichen Rechtes, zu der eine Betriebsaufspaltung bestand.
Mit Prüfungsanordnung vom 17.12.1996 ordnete der Beklagte bei der R für die Jahre 1991-1995 eine Betriebsprüfung an, in der als Prüfungsbeginn der 20.12.1996 vorgesehen war. Tatsächlich wurde die Prüfung vom vorgesehenen Betriebsprüfer Herrn D erst - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - am 16.02.1998 begonnen. Nach zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen Prüfungshandlungen verstarb dieser Prüfer im März 1999. Der neu eingesetzte Prüfer führte die Prüfung sodann zu Ende.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung unterhielt die R Geschäftsbeziehungen zu der Firma RT in T, einem Hersteller von Zigaretten bis zur Endstufe, der verkaufsfertigen Packung und erhielt von dort Reproduktionsaufträge zur Herstellung von Reproduktionsvorlagen für diese Verpackungen. Seit 1991 zahlte die R Provisionen in Höhe von 20% des Auftragswertes der mit dieser Firma getätigten Umsätze. Nachdem diese Provisionen zunächst an eine Frau O, die spätere Ehefrau eines Geschäftsführers der R, Herrn S, und sodann an eine Firma W Dentaltechnik Sarl, eine Firma Dental-Technik W Depot und eine Firma Dental Depot W, alle ansässig in Luxemburg, gezahlt worden waren, erfolgten in den Streitjahren folgende Zahlungen:
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1993 |
1994 |
1995 |
an Re. |
1.182.377.- DM |
335.690.- DM |
616.866,50 DM |
an F |
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968.210.- DM |
564.440,60 DM |
insgesamt |
182.377.- DM |
1.303.900.- DM |
1.181.307,10 DM |
Gesellschafter der W Dentaltechnik Sarl ist zu 99% Herr B. W. und zu 1% seine Ehefrau, die Firmen Dental-Technik W. und Dental Depot W. sind Einzelunternehmen von B. W. Die Firma Re., ebenfalls ansässig in Luxemburg, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, an der B. W. zu 90% und seine Ehefrau zu 10% beteiligt sind. F International Services S.A. ist eine AG luxemburgischen Rechtes, ansässig unter derselben Anschrift wie Re. Am Gründungskapital sind eine Firma F Holdings Limited mit Sitz in Dublin, Irland, vertreten durch den Zahntechniker C. R., wohnhaft in H, Luxemburg und der Zahntechniker C. R. selbst zu je 50% beteiligt (Bl. 144 Außenprüfungsakte Bd. I). Bei der irischen Gesellschafterin soll es sich nach Angaben des Bundesamtes für Finanzen - IZA - um eine Briefkastenholding handeln (Bl. 137 Außenprüfungsakte Bd. I).
Im Bericht vom 20.11.2000 vertrat der Betriebsprüfer u.a. die Auffassung, dass diese als Provisionsaufwendungen für die Vermittlung von Aufträgen behandelten Zahlungen als Geschenke im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Er behandelte daher, nach Vornahme von unstreitigen Korrekturen zur Anpassung der Verbindlichkeiten an die tatsächlich in den einzelnen Jahren gezahlten Ausgaben, die o.g. Provisionen als nicht abziehbare Aufwendungen. Die R sei im übrigen einem Benennungsverlangen im Hinblick auf die Person des Empfängers der Provisionszahlungen nach § 160 A...