Revision eingelegt (BFH VI R 25/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei sowohl beruflicher als auch privater Mitveranlassung
Leitsatz (amtlich)
Wird am Beschäftigungsort bzw. in der Nähe des Beschäftigungsortes ein weiterer Hausstand zunächst durch Miete und sodann durch den Kauf einer Immobilie begründet, um eine Arbeitskollegin/einen Arbeitskollegen auch finanziell zu unterstützen, ist der Hausstand am Beschäftigungsort nicht ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden. Dies hat zur Folge, dass die notwendigen Mehraufwendungen für die Haushaltsführung am Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine am Beschäftigungsort gemietete Wohnung und ein später in der Umgebung des Beschäftigungsortes erworbenes Haus aus beruflichem Anlass begründet worden sind und ihn daher als Aufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug berechtigen.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger wohnten in den Streitjahren gemeinsam mit ihren beiden Kindern und den Eltern des Klägers in der L-Straße in F. Seit dem 1. Juli 2007 lebten die Kläger getrennt. Am 25. August 2009 wurde die Ehe der Kläger geschieden.
In den Streitjahren erzielten Kläger und Klägerin jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streit befinden sich allein die vom Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort in D von Juli 2000 bis Ende Juli 2001 und für den Erwerb einer Immobilie in K im Sommer 2001 stehen. Nachdem der Kläger nach seinen Angaben zunächst ab Ende 1996 für die P GmbH freiberuflich tätig war und für diese im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit u. a. die L AG in F als Kunden im Jahr 1997 betreute, wurde er im Jahr 1998 von der P Consult GmbH fest als Arbeitnehmer beschäftigt. Zunächst war er im Rahmen seiner Festanstellung weiterhin an zwei bis drei Werktagen in der Projektarbeit tätig. Da ihm nach seinen Angaben aber die Leitung der Niederlassung der PS Consult GmbH in D angeboten worden war, arbeitete er in der Einarbeitungszeit bis Ende 1999 an zwei oder drei Werktagen - neben seiner Projektarbeit - zudem in der Leitung der P Consult GmbH in D. Wie seinen Vorgängern stellte die P Consult GmbH dem Kläger in der Einarbeitungszeit bis Juni 2000 auf ihre Kosten auch eine Unterkunft in D zur Verfügung. Daneben stellte sie dem Kläger seit 1998 sowie in den Streitjahren auch einen Firmenwagen bereit. Nach der Übernahme der Leitung der Niederlassung der P Consult GmbH in D zu Beginn des Jahres 2000 musste sich der Kläger ab Juli 2000 am Beschäftigungsort selbst um eine Unterkunft kümmern.
Bei der Suche nach einer Wohnung kam ihm die seit dem Jahr 1998 bestehende rein freundschaftliche und kollegiale Verbindung mit der Zeugin E, die seit 1998 mit dem Kläger und der Klägerin bestand, zu pass. Die Zeugin E, die zuvor in N bei A gewohnt und dort bei einem Unternehmen der P Gruppe beschäftigt gewesen war, wollte sich nach der Scheidung ihrer Ehe beruflich verändern. Als Geschäftsleiter der Niederlassung D bot der Kläger ihr eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung in D an, die sie annahm. Daher beschäftigte sie die Niederlassung der P Consult GmbH mit befristetem Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2000 vom 1. August 2000 bis zum 15. März 2001 mit einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden und einem Bruttogehalt von monatlich 2.700,- DM als Assistentin der Geschäftsleistung. Zudem kamen Kläger und die Zeugin E überein, gemeinsam in D eine Wohnung zu mieten, um zum einen die hohen Mietkosten im Raum D beidseits zu minimieren und um die Zeugin E zum anderen finanziell zu unterstützen.
Zum 1. Juli 2000 mieteten der Kläger und die Zeugin E in der B-Straße in D daher gemeinsam eine drei Zimmer Erdgeschosswohnung und die Zeugin E verzog mit ihren damals sieben und neun Jahre alten Kindern von N nach D. Der Mietzins und die Nebenkosten in Höhe von monatlich insgesamt 2.130,- DM wurden nach Angaben des Klägers zunächst von ihm getragen. Teils überwies die Zeugin E ihren Anteil nach Angaben des Klägers an ihn, teils wurde der von ihr zu tragende Anteil auch mit von ihr für den Kläger verauslagten Kosten für Lebensmittel verrechnet. Zum 31. Juli 2001 kündigten der Kläger und die Zeugin E den Mietvertrag vorzeitig, wobei sie nach Angaben des Klägers eine berufliche Veränderung der Zeugin E als Kündigungsgrund vorgaben. Eigentlicher Hintergrund der Kündigung des Mietvertrages waren nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber die schulischen Probleme der Kinder der Zeugin E, der Umstand, dass sie sich in der Groß...