Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992–1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen IX R 73/99)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1992, 1993, 1994 und 1995, jeweils vom 16. September 1997, werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06. Januar 1998 dahin geändert, dass Aufwendungen in Höhe von 38.040,– DM hälftig verteilt auf die Jahre 1992 und 1993 und in Höhe von 24.764,– DM hälftig verteilt auf die Jahre 1994 und 1995 als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist die Beurteilung von Renovierungskosten unter dem Gesichtspunkt „anschaffungsnaher Aufwendungen”.

Die Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des am 21. Juni 1998 verstorbenen vormaligen weiteren Klägers … Die Eheleute wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Kaufmann und betrieb als Mitunternehmer die … die Klägerin ist Hausfrau und war in der OHG teilzeitbeschäftigt. Die Eheleute erzielten in den Streitjahren weiterhin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die Vermietung mehrerer bebauter Grundstücke.

Die Eheleute erwarben mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 1992 ein bebautes Grundstück in … zum Kaufpreis von 260.000,– DM. Das aufstehende Gebäude wurde im Jahr 1955 erbaut, der Anteil des Gebäudes am Wert beträgt 222.682,– DM. Der Verkäufer des Gebäudes hatte eine Wertschätzung des Gebäudes durch einen Architekten vornehmen lassen, der in seinem Gutachten einen Verkehrswert des bebauten Grundstücks von 250.000,– DM ermittelte, wobei er einen Aufwand für erforderliche Reparaturen einer beschädigten Decke eines Balkons, einer beschädigten Terrassenmauerabdeckung und einer baufälligen Bruchsteinumfriedungsmauer in Höhe von insgesamt 6.000,– DM berücksichtigte. Sonstige wertmindernde Umstände wurden nicht festgestellt. Ergänzend wird auf das Gutachten vom 21. Januar 1992 verwiesen (Bl. 48 ff. der Prozessakte). Das Gebäude war unter Gewährleistungsausschluss verkauft und wurde ebenfalls von den Eheleuten in den darauf folgenden Jahren zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt.

Für das Jahr 1992 machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Erhaltungsaufwand für das Gebäude in Höhe von 38.040,– DM für die Erneuerung der Elektroinstallation, der Fußbodenbeläge, der Sanitärinstallation, die Ersetzung einzelner Heizkörper, verschiedene weitere Reparaturarbeiten und diverse Schönheitsreparaturen geltend, die sie auf zwei Jahre verteilten (Bl. 99 der Einkommensteuerakte VZ 1992). Im Jahr 1994 machten die Eheleute weitere 24.764,– DM als Erhaltungsaufwand für eine Erneuerung der einfachverglasten Holzfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster, die Ersetzung des Garagentores und einen neuen Außenanstrich, sowie Dachreparaturarbeiten und Sanierungsarbeiten an der Fassade geltend, die sie ebenfalls auf zwei Jahre verteilten (Bl. 233 der Einkommensteuerakte VZ 1994).

Mit Bescheiden vom 02. September 1994 und 24. Mai 1995 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1992 und 1993 antragsgemäß, aber vorläufig im Hinblick auf den Erhaltungsaufwand und mit Bescheid vom 09. Juli 1996 die Einkommensteuer 1994 ebenfalls antragsgemäß, aber vorläufig im Hinblick auf den Erhaltungsaufwand und im übrigen unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheiden vom 16. September 1997 änderte der Beklagte die Einkommensteuer 1992, 1993 und 1994 dahingehend, dass er die vorgenannten Aufwendungen in den Streitjahren als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung berücksichtigte. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte erstmalig die Einkommensteuer 1995 ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Absetzungen für Abnutzung auf die vorgenannten Aufwendungen fest.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, durch die vorgenommenen Maßnahmen sei weder das Wesen des Gebäudes verändert noch dessen Nutzungswert erheblich erhöht worden. Die Instandsetzungsarbeiten seien überwiegend ganz normale Instandsetzungsarbeiten gewesen, nicht anders, als sie üblicherweise bei einem Mieterwechsel vorkommen würden. Die mit den vorgenommenen Arbeiten einhergehende Verbesserung des Gebäudes sei nicht über eine dem technischen Fortschritt entsprechende Modernisierung hinausgegangen. Eine erhebliche Werterhöhung des Gebäudes sei jedenfalls nicht gegeben, die vorgenommenen Maßnahmen hätten das Gebäude nur zeitgemäß instand gesetzt, nicht aber dessen Standard erhöht. Auch der Vergleich des in dem Gutachten des Architekten angegebenen jährlichen Mietertrags mit dem tatsächlich erzielten Mietertrag zeige, dass der Nutzungswert des Gebäudes nicht erheblich erhöht worden wäre, denn bei diesem Vergleich seien die ...

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