Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Rentenbezügen |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige ist deutscher Staatsbürger und bis xxxx in Deutschland wohnhaft. Am xx.xx.xxxx verzog er nach Norwegen. Seit dem xx.xx.xxxx bezieht er Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund, die aufgrund des Erstbezugs im Streitjahr grundsätzlich zu xx % der Besteuerung unterliegen.
Der Steuerpflichtige ist antragsgemäß als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und entsprechend zur Einkommensteuer zu veranlagen. In Norwegen erzielt er lediglich geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. xxx EUR. Die Rentenbezüge aus der deutschen Rentenversicherung unterliegen nach den Vorgaben des zwischen Deutschland und Norwegen vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung in Deutschland, wobei das Abkommen vorsieht, dass die erhobene Steuer 15 % der Bruttozahlung nicht übersteigen darf (Art. 18 Abs. 1 DBA Norwegen).
Diese Kappungsgrenze führt jedoch nicht dazu, dass die Rentenbezüge nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegend nach § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sind. Dort ist zwar vorgesehen, dass als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend Einkünfte gelten, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen. Dabei ist jedoch nicht auf eine abstrakte Beschränkung des Besteuerungsrechts abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands konkret der Höhe nach beschränkt wurde.
Dieses Verständnis ergibt sich zum einen aus dem Freizügigkeitsrecht, auf das sich der Steuerpflichtige nach Art. 28 EWR-Abkommen berufen kann. Norwegen ist eine Vertragspartei des EWR-Abkommens. Die Regelung zur Freizügigkeit entspricht weitestgehend den Vorgaben laut EU-Recht. Deshalb können die Ausführungen des EuGH in der Rs. Turpeinen entsprechend herangezogen werden (EuGH, Urteil v. 9.11.2006, C-520/04). Hieraus ergibt sich eine evidente Diskriminierung durch die Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG, da der Steuerpflichtige ausschließlich deshalb steuerlich schlechter gestellt wird, weil er von seinem Recht der Ausübung der allgemeinen Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Zum anderen ergibt sich das einschränkende Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll verhindern, dass ein Steuerpflichtiger, dessen Einkünfte in Deutschland nur betraglich beschränkt besteuert werden, steuerliche Vorteile erzielen kann. Eine höhere Besteuerung als 15 % der Bruttobezüge ist jedoch bei Rentenbezügen, die nur anteilig, hier konkret mit xx %, der Besteuerung unterliegen, nur eine theoretische Möglichkeit. In der Praxis wirkt sich diese Deckelung regelmäßig nicht aus. Damit ist, um den Zweck der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG zu erreichen, darauf abzustellen, ob die Besteuerung der Höhe nach tatsächlich eingeschränkt wird. Hier die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht zu verwehren, wäre eine nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung zu vereinbarende Schlechterstellung des Steuerpflichtigen.
Vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.9.2020, 2 K 380/19.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend anzupassen, dass ausgehend von einer unbeschränkten Steuerpflicht ein zu versteuerndes Einkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird, so dass sich eine Einkommensteuer von xxxx EUR ergibt.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 37/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen