Die Rs. Timac Agro[8] führte im Jahr 2015 dann zu einer Zäsur in der bis dahin ergangenen Rechtsprechung zu den finalen Verlusten. Maßgebend zur Feststellung einer unzulässigen grundfreiheitlichen Beschränkung ist die objektive Vergleichbarkeit, da

  • nur in zwei vergleichbaren Situationen
  • eine Gleichbehandlung geboten sein kann.

EuGH verneint nunmehr nötige Vergleichbarkeit: In der Rs. Timac Agro ging der EuGH jedoch davon aus, dass die nötige Vergleichbarkeit zwischen gebietsfremden und gebietsansässigen Betriebsstätten nicht bestehe, wenn aufgrund eines DBA

  • die Besteuerung dem Betriebsstättenstaat zustehe und
  • der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung zu vermeiden habe.

In den Jahren bis dahin sah sich der BFH – im Nachgang zu der ursprünglichen EuGH-Rechtsprechung – immer wieder mit der Verrechnungsmöglichkeit ausländischer finaler Verluste konfrontiert. Bis zum Jahr 2017 war der BFH aufgrund der EuGH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Abzugsmöglichkeit finaler Verluste unionsrechtlich geboten sei.[9]

Reaktion des BFH in 2017 auf das EuGH-Urteil in der Rs. Timac Agro: Auf Grundlage des EuGH-Urteils in der Rs. Timac Agro erging im Jahr 2017 jedoch ein Urteil des BFH, in welchem der I. Senat davon ausging, dass

  • sich die EuGH-Rechtsprechung – betreffend die finalen Verluste – gewandelt habe und
  • Teile der bisherigen BFH-Rechtsprechung zu finalen Verlusten somit nicht mehr anwendbar seien.[10]

Keine weitere Klärung durch den EuGH: Die Voraussetzungen für eine (nochmalige) Vorlage zur Vorabentscheidung des EuGH waren im Streitfall nach Auffassung des BFH nicht erfüllt, so dass es zu keiner weiteren Klärung kam. Nach damaliger Auffassung war im Ergebnis eine Berücksichtigung von Verlusten aus EU-Freistellungsbetriebsstätten ab diesem Zeitpunkt – unabhängig von der "Finalität" der Verluste – nicht mehr möglich.[11]

[8] EuGH v. 17.12.2015 – C-388/14 – Timac Agro, BFH/NV 2016, 365.
[10] BFH v. 22.2.2017 – I R 2/15, BFH/NV 2017, 975 = GmbH-StB 2017, 205 (Löhr/Hennen).
[11] Vgl. Kippenberg, IStR 2017, 497.

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