Auch nach der lange erwarteten Grundsatzentscheidung kann davon ausgegangen werden, dass die Diskussion um die finalen Verluste noch nicht abgeschlossen ist. Die letzte Etappe auf dem langen Weg zur finalen Klärung dürfte noch nicht erreicht sein. Es stellen sich immer noch einige Fragen wie z.B.:

  • Auf welcher Grundlage sollte ein unilateraler Verzicht auf die Besteuerung für Zwecke der Vergleichbarkeitsprüfung anders zu behandeln sein als ein bilateraler Verzicht?
  • Unter welchen Voraussetzungen ist eine abkommensrechtliche Freistellung in diesem Zusammenhang gegeben? Sähe das Ergebnis anders aus, wenn eine im DBA geregelte subject-to-tax-Klausel einschlägig wäre?

In einem nächsten Schritt hat der BFH nun auf Grundlage des EuGH-Urteils zu urteilen.[23] Neue Erkenntnisse werden daraus vorerst nicht zu erwarten sein.

Darüber hinaus sind noch weitere Verfahren beim BFH anhängig[24], in denen dieser Gelegenheit haben wird, sich nach Ergehen der jüngsten EuGH-Rechtsprechung erneut zu den finalen Verlusten zu äußern.

Nicht auszuschließen ist, dass auch der EuGH sich der Sache in der Zukunft erneut anzunehmen hat. Nun heißt es jedoch wieder: abwarten, bis die nächste Etappe auf der Reise zu einer finalen Klärung beginnt.

[23] Anhängiges Verfahren beim BFH unter dem neuen Az. des BFH: I R 35/22.
[24] Anhängige Verfahren beim BFH: Az. des BFH: I R 49/17 (Vorinstanz: FG Münster v. 28.3.2017 – 12 K 3541/14 G); Az. des BFH: I R 48/17 (Vorinstanz: FG Münster v. 28.3.2017 – 12 K 3545/14 G F); Az. des BFH: I R 49/19 (Vorinstanz: FG Hamburg v. 6.8.2014 – 2 K 355/12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?