OFD Niedersachsen, Verfügung v. 2.8.2016, S 2353 - 133 - St 215
Die Aufwendungen der Beamtenanwärter/-innen für ihre Ausbildung sind als Werbungskosten abziehbar. § 12 Nr. 5 EStG findet keine Anwendung, weil die (erstmalige) Berufsausbildung bzw. das (Erst-)Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und jeweiligem Ausbildungsfinanzamt
1. Regelmäßiges Ausbildungsfinanzamt
Gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 – 3 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer durch dienst- oder arbeitsrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll. Dauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll. Die Anwärter/-innen werden ihrem Ausbildungsfinanzamt durch ihre Einstellungsverfügung zugeordnet. Die Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses, es handelt sich somit um eine dauerhafte Zuordnung.
Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt sind somit grundsätzlich mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Vorübergehende Zuordnung zu einem anderen Finanzamt
Werden die Anwärter/-innen von ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Ausbildungsfinanzamt) vorübergehend an ein anderes Finanzamt abgeordnet (z.B. Ausbildung im Bereich der „Kasse” oder zur Ausbildung in einem Betriebsprüfungsfinanzamt), so handelt es sich insoweit um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit i.S.d. R 9.4 LStR und die Anwärter/-innen können Reisekosten geltend machen. Fahrtkosten sind nach R 9.5 LStR und Verpflegungsmehraufwendungen nach R 9.6 LStR als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Unterrichtsfinanzamt
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsfinanzamt im Rahmen der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (AAG) handelt es sich um beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Die Fahrtkosten sind nach R 9.5 LStR und die Verpflegungsmehraufwendungen nach R 9.6 LStR zu berücksichtigen.
II. Aufwendungen aus Anlass der Teilnahme an auswärtigen Lehrgängen
Werden die Anwärter/-innen von ihrer ersten Tätigkeitsstätte für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an die Steuerakademie Niedersachsen abgeordnet, so handelt es sich insoweit um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Die Anwärter/-innen können für den Zeitraum der Abordnung Reisekosten gem. R 9.4 LStR geltend machen.
Für die gesamte Dauer des Lehrgangs sind folgende Reisekosten abzugsfähig:
1. Fahrtkosten
Fahrtkosten nach R 9.5 Abs. 1 LStR.
2. Mehraufwendungen für Verpflegung
Verpflegungsmehraufwendungen nach R 9.6 LStR. Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten ist die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate (Dreimonatsfrist, § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG) zu berücksichtigen. Die längerfristige Aufwärtstätigkeit gilt bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen als unterbrochen und die Dreimonatsfrist beginnt von Neuem.
3. Kosten der Unterbringung am Lehrgangsort
Beschaffen sich die Anwärter/-innen am Lehrgangsort selbst eine Unterkunft, sind die Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe Werbungskosten (R 9.7 LStR). Übernachten die Anwärter/-innen in der Steuerakademie Niedersachsen, haben die Anwärter/-innen in unterschiedlicher Höhe Übernachtungskosten zu entrichten. Das zurzeit gültige Entgelt für die Unterkunft einschließlich aller Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser und Reinigung beträgt monatlich:
Doppelzimmer mit Bad/WC |
120,00 EUR p.P./Monat |
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Doppelzimmer mit Etagendusche |
90,00 EUR p.P./Monat |
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Einzelzimmer mit Bad/WC |
165,00 EUR p.P./Monat |
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Einzelzimmer mit Etagendusche |
144,00 EUR p.P./Monat |
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Dreibettzimmer mit Bad/WC |
90,00 EUR p.P./Monat |
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III. Arbeitgeberersatz
In allen Fällen ist zu beachten, dass auf die als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen die vom Dienstherren steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen und/oder die Trennungsgeldentschädigungen anzurechnen sind.
IV. Übertragung der Regelungen auf andere Verwaltungen
Die vorstehende Regelung gilt für Anwärter/-innen anderer Verwaltungen, bei denen während des Besuchs auswärtiger Lehrgänge die Zuordnung an der bisherigen Tätigkeitsstätte verbleibt und sie für einen Aus-/und Fortbildungszeitraum von weniger als 48 Monaten lediglich an den Aus-/Fortbildungsort abgeordnet werden.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 9