Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 23.3.2023, 5 K 232/18 U
Verfahren beim BFH: V R 5/23
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Umsatzsteuer für …. vom .......... Finanzielle Eingliederung der Personengesellschaft als Organgesellschaft |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Zwischen der Steuerpflichtigen, der X GmbH & Co. KG, und ihrer alleinig am Gesellschaftsvermögen beteiligten Kommanditistin, der Y GmbH, besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft, wobei die Steuerpflichtige Organgesellschaft und die Y GmbH Organträger ist.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind vollumfänglich erfüllt.
Sowohl die Steuerpflichtige als auch die Y GmbH sind unternehmerisch tätig.
Die Steuerpflichtige ist finanziell in die Y GmbH eingegliedert. Die Y GmbH ist zu 100 % an der Steuerpflichtigen beteiligt und verfügt zudem über die für die finanzielle Eingliederung notwendige Mehrheit der Stimmrechte.
Unschädlich ist insoweit, dass die Y GmbH nicht zugleich an der Komplementärin der Steuerpflichtigen, der X GmbH beteiligt ist. Laut der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH, Urteil v. 2.12.2015, V R 25/13) mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung setzt die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft nicht voraus, dass neben dem Organträger an der Personengesellschaft nur Personen beteiligt sind, die selbst in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Unschädlich ist weiter, dass die Y GmbH nicht über alle Stimmrechte an der Steuerpflichtigen verfügt, und damit laut Gesellschaftsvertrag einige besondere Beschlüsse, die Einstimmigkeit erfordern, nicht getroffen werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dies – wie hier der Fall – bei einem Einstimmigkeitsprinzip hinsichtlich nur weniger ausgewählter Gesellschafterbeschlüsse unschädlich (EuGH, Urteil v. 15.4.2021, C-868/19). Diese Beschlüsse sind für das Bestehen der Organschaft irrelevant, da diese keinen Einfluss darauf haben, dass der Organträger die Aufgabe des Steuereinnehmers für die Organgesellschaft erfüllt.
Zudem sind die weiteren Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung wegen der Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft sowie die wirtschaftliche Eingliederung gegeben, da die Tätigkeiten beider Gesellschaften aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 23.3.2023, 5 K 232/18 U.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen der Rechtsfrage der finanziellen Eingliederung ein Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 5/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen