Bearbeitungsgebühren, die bei der Auszahlung von öffentlich geförderten Krediten für eine betriebliche Investition anfallen, sind durch Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass es sich um Vorleistungen handelt. Das gilt auch in den Fällen, in denen bei außerordentlicher Darlehenstilgung keine – anteilige – Erstattung der Gebühren erfolgt. Es ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist.[1]

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