Beispiele aus der Rechtsprechung
Berufliche Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
Der BFH hat entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Miteigentümer-Ehegatte eine Wohnung allein zu Einkunftszwecken nutzt, AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil bei ihm ertragsteuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Beide Ehegatten nutzen ein – gemeinsames – häusliches Arbeitszimmer
Jeder Nutzende kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einkünftemindernd geltend machen, die er getragen hat, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person erfüllt sind. Das gilt auch für in den Arbeitszimmerkosten evtl. enthaltene Finanzierungskosten. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.
Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Zinslose Darlehen zwischen Ehegatten, die der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs bzw. seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verwendet, sind in den jeweiligen Bilanzen der Betriebe zu passivieren und dabei mit dem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinsten Wert auszuweisen.