Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.2.1 Nicht-Eigentümer ist Mit-Schuldner
Eine finanzielle Beteiligung an den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines dem Ehegatten gehörenden Gebäudes liegt vor, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte (Mit-)Schuldner eines Darlehens ist, mit dem die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes finanziert wird, und bei dem er die Tilgungen mitträgt. Nutzt der Nichteigentümer-Ehegatte Teile des Gebäudes zu eigenbetrieblichen Zwecken, z. B. für Praxisräume, kann er die Finanzierungskosten anteilig als Betriebsausgaben geltend machen. Dabei wird bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen der Aufwand "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt. Der Kostenbeitrag des sich an der Finanzierung beteiligenden Nichteigentümer-Ehegatten oder ggf. -Lebenspartners gilt solange als vorrangig auf den betrieblich oder beruflich genutzten Teil aufgewendet, als der Grundstücksteil für diese Tätigkeit genutzt wird.
Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkunftserzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam „aus einem Topf” finanzieren, können ggf. als – nachträgliche – Werbungskosten des früheren „Eigentümer-Ehegatten” abgezogen werden.
1.2.2 Mehrere Immobilien aus gemeinsamen Mitteln
Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum alleine zu beruflichen Zwecken, z. B. als häusliches Arbeitszimmer, kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht (im Wege der AfA) als eigene Werbungskosten geltend machen. Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehegatten grundstücksorientiert sind, wie z. B. Schuldzinsen auf das Anschaffungsdarlehen, sind sie beim Steuerpflichtigen nicht als Werbungskosten abziehbar.
Übernimmt der Steuerpflichtige in Absprache mit dem Eigentümer-Ehegatten Aufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst, können diese Aufwendungen beim Steuerpflichtigen Werbungskosten sein; das sind aber regelmäßig nicht die Finanzierungskosten für das Anschaffungsdarlehen. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt.
1.2.3 Ehegatte übernimmt bisheriges gemeinsames Darlehen
Haben Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört, zunächst ein gemeinsames Darlehen aufgenommen, dieses später aber in der Weise umgeschuldet, dass nur noch der Ehemann Darlehensschuldner ist, sind die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Zeit nach der Umschuldung grundsätzlich auch dann nicht abziehbar, wenn die Ehefrau für das neue Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit eingesetzt hat. Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemanns überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll.
Übernimmt der Eigentümer-Ehegatte einer vermieteten Immobilie die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein der Finanzierung der Immobilie dienendes Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten, so sind die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar.
1.2.4 Mischfinanzierung
Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt.
Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.
1.2.5 Schuldbeitritt
Übernimmt de...