Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.2.1 Ausschließlichkeit
Der Ausnahmetatbestand der Investitionsfinanzierung hat zur Bedingung, dass das Darlehen nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dient.
Ein Darlehen dient nur dann unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich dazu verwendet wird, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts zu bezahlen. Wird die Darlehensvaluta (auch nur teilweise) tatsächlich dazu verwendet, um Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) oder vorweggenommene Werbungskosten (z. B. Erbpacht) zu bezahlen, liegt ungeachtet der Höhe der Beträge eine schädliche Verwendung des Darlehens vor, die insgesamt zur Steuerpflicht der Zinsen aus den zur Sicherung des Darlehens eingesetzten Lebensversicherungen führt.
Auch bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung verschiedener Maßnahmen (z. B. mehrere Investitionen sowie steuerlich nicht bedeutende private Aufwendungen) aufgenommen wird und zu dessen Sicherung oder Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall eingesetzt werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen.
3.2.2 Bankübliche Finanzierungskosten
Zur üblichen Finanzierung gehört auch eine Finanzierung unter Einschluss eines Disagios, soweit sich dieses im banküblichen Rahmen hält, denn zumindest "bankübliche Finanzierungskosten" dienen auch der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Wirtschaftlich betrachtet kann es hinsichtlich der Steuerschädlichkeit einer Finanzierung nicht darauf ankommen, ob sich ein Steuerpflichtiger bei einem Darlehen für eine Auszahlung von 100 % bei einem höheren Zinssatz entscheidet oder für einen niedrigeren Zinssatz unter Inkaufnahme eines Disagios.
Dem entspricht die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Danach ist es bei der erstmaligen Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zu beanstanden, wenn das Darlehen auch bankübliche einmalige Finanzierungskosten einschließlich Bereitstellungszinsen und Teilvalutierungszuschläge umfasst. In diesen Fällen dürfen die Versicherungsansprüche allerdings vereinbarungsgemäß nur bis zur Höhe der mit dem Darlehen tatsächlich finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingesetzt werden, ggf. zuzüglich des Bagatellbetrags von 2.556 EUR.
Andere erstmalige, einmalige Aufwendungen werden von der Billigkeitsregelung nicht erfasst, wie z. B. Notariatsgebühren oder Gerichtskosten. Dienen die Lebensversicherungsansprüche einem höheren Betrag, führt dies zur Steuerschädlichkeit.
Finanzierung einer Maschine
Der Unternehmer U benötigt für sein Unternehmen eine neue Maschine. Da er keine weiteren Sicherheiten hat, verlangt die Bank, dass er seine Ansprüche aus seiner 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung als Sicherheit verpfändet. U ist einverstanden.
Die Anschaffungskosten der Maschine einschließlich der zu den Anschaffungskosten zu rechnenden Montagekosten betragen insgesamt 400.000 EUR. Die Bank gewährt dem U ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten. Sie behält ein bankübliches Disagio ein sowie entsprechende Bearbeitungsgebühren. Das Darlehen beläuft sich insgesamt auf 440.000 EUR, wovon dem U 400.000 EUR zur Begleichung der Anschaffungskosten ausbezahlt werden. U überweist den geschuldeten Betrag umgehend nach Erhalt der Darlehensmittel an den Lieferanten.
Die Finanzierung ist wie folgt zu beurteilen:
- Das finanzierte Wirtschaftsgut gehört zum Anlagevermögen des U. Die Finanzierungskosten sind damit Betriebsausgaben.
- Es handelt sich um erstmalige, einmalige Finanzierungskosten, die nach der Verwaltungsregelung mit finanziert werden dürfen.
- Durch die umgehende Überweisung durch U an den Lieferanten dienen die Darlehensmittel unmittelbar dem Verwendungszweck.
- Unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungen im Erlebensfall finanziert werden dürfen die Anschaffungskosten, ggf. einschließlich der erstmaligen, einmaligen banküblichen Finanzierungskosten (hier: 440.000 EUR). Da dieser Betrag die reinen Anschaffungskosten um mehr als 2.556 EUR übersteigt, ist die Bagatellgrenze damit ausgeschöpft. Damit ist auch das Kriterium der Ausschließlichkeit erfüllt.
- Bei der Verpfändung ist auf Folgendes zu achten: Zur Sicherung oder Tilgung eingesetzt werden dürfen Ansprüche aus der Lebensversicherung maximal bis zu (400.000 EUR + 2.556 EUR =) 402.556 EUR. In der Verpfändungsvereinbarung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Verpfändung nur bis zu dieser Höhe greifen darf. Werden die Lebensversicherungsansprüche unbegrenzt verpfändet (hier also bis zu 440.000 EUR), tritt Steuerschädlichkeit ein, auch wenn die Ansprüche aus dieser Lebensversic...