Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
4.1 Zuordnung
4.1.1 Tatsächliche Verwendung
Ein Kredit zur Finanzierung privater Aufwendungen ist dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen, unabhängig davon, ob die Valuta unmittelbar für private Zwecke verwendet wird (= originäres Entstehen einer Privatschuld) oder ob sie zunächst in einem Zwischenschritt z. B. dem betrieblichen Kontokorrentkonto gutgeschrieben wird und erst im Anschluss daran der Finanzierung der privaten Aufwendungen dient. Das gilt auch dann, wenn bei den Verhandlungen zur Darlehensgewährung zwar beabsichtigt war, mit der Darlehensvaluta Betriebsausgaben zu finanzieren, tatsächlich aber bei Auszahlung die betrieblichen Aufwendungen bereits mit liquiden Mitteln bezahlt waren, und daher das Darlehen zu privaten Zwecken verwendet wird. Dabei trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen.
4.1.2 Erbfall
Erbfallschulden, im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb stehende Darlehen, Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnisschulden, Erbersatzverbindlichkeiten sowie Zugewinnausgleichsschulden sind privat veranlasst.
4.2 Lebenshaltungskosten
Die Finanzierung von privaten Aufwendungen, die der Lebenshaltung dienen, wie z. B. einer Urlaubsreise, einem teuren Schmuck- oder Kleidungsstück oder auch der Renovierung der selbst genutzten Wohnung, ist privat veranlasst.
§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i. S. d. § 233a AO auf die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern usw. aus. Gleiches gilt nach § 10 Nr. 2 KStG für den Bereich der Körperschaftsteuer.
Kosten der Lebenshaltung
- U möchte für 3 Monate einen ausgedehnten Besichtigungs- und Abenteuerurlaub in Australien und Neuseeland machen. Für alle Fälle lässt er sich von seiner Hausbank eine höhere Inanspruchnahmemöglichkeit auf seinem laufenden Girokonto einräumen.
- R möchte seine Eigentumswohnung aufwendig renovieren, neue Fenster und Türen einbauen und den Fußboden erneuern. Dafür nimmt er ein Darlehen auf.
In beiden Fällen sind die Finanzierungskosten privat veranlasst.
4.3 Sonderausgaben
Aufwendungen können nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Art der Aufwendungen um solche handelt, wie sie in § 10 Abs. 1 EStG umschrieben sind. Die dortige Aufzählung der Abzugstatbestände ist abschließend. Ein Schuldzinsenabzug ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben und den Werbungskosten gibt es bei der Frage des Abzugs als Sonderausgaben keinen Veranlassungszusammenhang, der eine weitergehende Auslegung zulassen würde.
Schuldzinsen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgaben abziehbaren privaten Versorgungsrente gezahlt werden, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.
Sollten die Finanzierungskosten unter die in den §§ 10e – 10i EStG genannten geförderten Aufwendungen fallen, können sie nach den dort genannten Regelungen wie Sonderausgaben abgezogen werden.
4.4 Außergewöhnliche Belastungen
Finanzierungskosten können nur dann eine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrages zum Erwerb eines Einfamilienhauses sind keine außergewöhnliche Belastung; derartige Kosten sind als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen und daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen.
Umstände, die sich erst nach Aufn...