2.1 Factoring
Factoring ist eine vielseitige Finanzdienstleistung, die in wachsendem Umfang genutzt wird. Meist nehmen die Factoring-Kunden den kompletten Leistungsumfang des Factors (Abtretungsempfänger) in Anspruch, z. B. eine umsatzkongruente Finanzierung, vollen Schutz vor Forderungsausfällen und das Debitorenmanagement (Service).
Die Einziehung im Wege des echten Factoring abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, das das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht. Trotz der Abtretung einer – aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervorgegangenen – Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring-Unternehmen) ist der Forderungsschuldner gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den Factoring-Kunden) zu leisten.
Manche Factoring-Modelle verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht bzw. gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Das Factoring-Institut (der Factor) kauft von seinen Factoring-Kunden Geldforderungen im Rahmen eines Vertrags an. Der Factor prüft vor Vertragsabschluss und fortlaufend die Bonität der Abnehmer und übernimmt im Rahmen eines vereinbarten Limits das volle Ausfallrisiko. Der Factoring-Kunde informiert seine Abnehmer darüber, dass die Forderungen an den Factor verkauft wurden und der Rechnungsbetrag an diesen zu zahlen ist. Er stellt dem Factor laufend Rechnungskopien über die Forderungen zur Verfügung bzw. übermittelt die Rechnungsdaten durch Datenfernübertragung. Sofern die Rechnungsbeträge im Rahmen der eingeräumten Limite liegen, kauft der Factor die Forderungen an.
Der Factor schreibt den Factoring-Erlös (Forderungskaufpreis) sofort dem Abrechnungskonto des Factoring-Kunden gut. Lediglich 10 % bis 15 % des Kaufpreises behält der Factor zunächst als Sicherheit für Skontoabzüge oder Mängelrügen ein. Dieser Sicherheitseinbehalt wird dem Kunden bei Zahlung durch den Debitor oder bei Fälligkeit gutgeschrieben.
2.2 Leasing
Leasing ist mittlerweile bei nahezu allen Investitionen sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen einsetzbar, wobei vorrangig in jedem Fall der Anlagevermögensbereich ist. Gegenüber anderen Finanzierungsformen sind in erster Linie folgende Vorteile zu nennen:
- Kaufpreiszahlung entfällt; die meist monatlich anfallenden Leasingraten können über die durch die Nutzung des Leasinggegenstands erwirtschafteten Erträge gezahlt werden.
- Für die Nutzungsdauer des Leasinggegenstands wird im Normalfall eine feste, d. h. gle...