FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 30.10.2008, 3 - S 440.0/20

Im Zuge der Maßnahmen gegen die negativen Auswirkungen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise hat der Bund u.a. einen Fonds unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS” errichtet, der der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis bestimmter Institute des Finanzsektors dienen soll. Der Fonds ist ein Sondervermögen i.S. von Art. 110 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 GG und nicht rechtsfähig (vgl. Art. 1 – Gesetz zur Errichtung eines FinanzmarktstabilisierungsfondsFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzFMStFG – §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes – Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG – vom 17.10.2008 (BGBl 2008 I S. 1982).

§ 14 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes – FMStFG – enthält für den o.a. Fonds eine Befreiungsregelung von der Grunderwerbsteuer. Danach sind die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte von der Grunderwerbsteuer befreit. Außerdem bleiben bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a GrEStG Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht. Das FMStFG ist nach Art. 7 Abs. 1 FMStG am Tag nach dessen Verkündung – also am 18.10.2008 – in Kraft getreten.

 

Normenkette

GrEStG § 1

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