1Werden oder sind bei einer Mittelbehörde[1] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion] eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke[2] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzbezirke] oder für Teile davon wahrnehmen. 2Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten[3] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzpräsidenten] oder der zuständigen Präsidentin[4] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzpräsidentin] unterstellt werden.

[1] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[2] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[4] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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