Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Die Nutzungsdauer eines Firmen-Pkw beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67 % pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt jedoch nur für neue Fahrzeuge. Bei Gebrauchtfahrzeugen müssen Sie die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs schätzen.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der BFH die Nutzungsdauer für neue Fahrzeuge von 6 Jahren, so wie sie in der amtlichen Abschreibungstabelle ausgewiesen ist, zumindest für die Rechtsprechung nicht als verbindlich ansieht. Bei einer normalen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km hält der BFH eine Nutzungsdauer von 8 Jahren für angemessen, was einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % entspricht. Die 8-jährige Nutzungsdauer entspricht nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung somit einer Fahrleistung von 120.000 km.
Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Kauf eines gebrauchten Pkw
Herr Huber kauft einen 6 Jahre alten Pkw mit einem Kilometerstand von 60.000 km. Seine jährliche Nutzung wird bei rd. 20.000 km pro Jahr liegen. Nach den Kriterien, die der BFH zugrunde legt, wird Herr Huber von einer Restnutzungsdauer von 3 Jahren ausgehen müssen. Nach 3 Jahren beträgt die Gesamtkilometerleistung des Pkws 120.000 km. Das ist der Grenzwert, bei dem der BFH üblicherweise von einem wirtschaftlichen Verbrauch ausgeht.
Für gebrauchte Pkw gibt es keine festen Regeln, nach denen die verbleibende Nutzungsdauer ermittelt werden kann. Der BFH führt in seinem Beschluss vom 17.4.2001 aus, dass die verbleibende Restnutzungsdauer bei Erwerb eines gebrauchten Pkw neu zu schätzen ist. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkws kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 6 bzw. 8 Jahren ergeben.
Bei der Beurteilung der verbleibenden Nutzungsdauer sind lt. BFH folgende Kriterien zu beachten:
- Pkw-Typ,
- Alter des Fahrzeugs,
- jährliche Fahrleistung und
- betriebstypischer Einsatz.
3.1 Schätzung der verbleibenden Restnutzungsdauer
Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Nutzungsdauer neu zu ermitteln. Es darf daher bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer nicht ohne weiteres der Zeitraum zugrunde gelegt werden, der sich aus der Differenz der Gesamtnutzungsdauer für Neufahrzeuge und der verbleibenden Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs ergibt.
Bei der Schätzung der neuen Restnutzungsdauer sollte nach den Kriterien des Bundesfinanzhofs vorgegangen werden, wobei jedoch nicht von einer 8-jährigen Nutzung, sondern von der kürzeren, 6-jährigen Nutzungsdauer der amtlichen Abschreibungstabelle ausgegangen werden sollte.
Vorschläge zur Bestimmung der Restnutzungsdauer
Will der Unternehmer das Fahrzeug schnell abschreiben, wählt er eine möglichst kurze Restnutzungsdauer. Zweckmäßig ist es, eine Restnutzungsdauer zu wählen, die das Finanzamt voraussichtlich nicht beanstanden wird. Das erspart dem Unternehmer eine spätere Korrektur der Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung.
Wenn keine Besonderheiten vorliegen, dürfte es abhängig vom Alter des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs, im Regelfall keine Probleme mit dem Finanzamt geben, wenn von den folgenden Restnutzungsdauern ausgegangen wird:
Alter bei Erwerb |
Restnutzungsdauer |
Abschreibung in % |
1 Jahr |
5 |
20 |
2 Jahre |
4 |
25 |
3 Jahre |
3 |
33,33 |
4 Jahre |
2 |
50 |
5 Jahre |
2 |
50 |
6 Jahre |
2 |
50 |
7 Jahre |
2 |
50 |
8 Jahre |
2 |
50 |
Tab. 1: Restnutzungsdauer
Bei Fahrzeugen der unteren Mittelklasse mit einer hohen Gesamtkilometerleistung können in der Regel die vorgenannten Restnutzungsdauern problemlos durchgesetzt werden. Bei höherwertigen Fahrzeugen kann auch in allen Fällen, in denen in der Übersicht eine Restnutzungsdauer von 2 Jahren genannt ist, eine 3-jährige Restnutzungsdauer in Betracht kommen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung spielt auch die Höhe des Kaufpreises eine entscheidende Rolle. Es wird nur dann ein hoher Kaufpreis gezahlt, wenn von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen wird. Das bedeutet: Je höher der Kaufpreis, desto länger wird die voraussichtliche Nutzung sein.
3.2 Kauf gebrauchter Elektrofahrzeuge bzw. von Plug-In-Hybridfahrzeugen
Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen ist sicherlich das Batteriesystem. Es stehen zurzeit keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können. Der Faktor "Batteriesystem"" muss daher bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer zurzeit unberücksichtigt bleiben.
3.3 Vorsicht bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt
Finanzgerichte gehen bei einem Pkw nicht von der amtlichen Nutzungsdauer aus, sondern legen grundsätzlich 8 Jahre und eine Kilometerleistung von 120.000 km zugrunde. Legt das Finanzamt z. B. bei einem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, kann sich der Unternehmer dagegen nicht erfolgreich we...