Die Gefahren für betriebliche Wirtschaftsgüter, insbesondere bei Firmen-Pkws, können vielfältig sein. Beispiele: Die Versicherung zahlt eine Entschädigung, weil ein Gegenstand des Betriebsvermögens durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt beschädigt oder zerstört wird.
Auch bei solchen Schadensereignissen gelten dieselben BFH-Rechtsprechungsgrundsätze wie bei Diebstahlsverlusten, d. h.:
- Bei Beschädigung oder Zerstörung solcher Wirtschaftsgüter ist zunächst einmal davon auszugehen, dass sich das "betriebliche" Risiko voll realisiert hat. Aufgrund 100 %igen betrieblichen Veranlassungszusammenhangs zählt damit die Schadensersatzleistung des Versicherers grundsätzlich in voller Höhe als (Sonder-)Betriebseinnahme.
- Nur bei eindeutiger Unterbrechung des betrieblichen Zusammenhangs kann eventuell die Versicherungsleistung der Privatsphäre zuzuordnen sein, mit der Konsequenz, dass die Versicherungsentschädigung im steuerlich günstigsten Fall zu 100 % eine nicht steuerbare Einnahme oder nur anteilig eine steuerpflichtige Betriebseinnahme ist. Hier sind die Details jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt (siehe Praxis-Beispiel). Die BFH-Rechtsprechung ist insoweit nicht eindeutig.
Diebstahlsverlust eines Firmen-Pkws auf Privatfahrt
Auf einer Privatfahrt wird dem Unternehmer Zimmermann der kaskoversicherte Firmen-Pkw gestohlen, den er üblicherweise zu 40 % privat nutzt. Hier realisiert sich das Risiko in der privaten Sphäre, sodass die an den Unternehmer gezahlte Versicherungsentschädigung eigentlich in voller Höhe eine nicht steuerbare Einnahme sein müsste.
In der Entscheidung vom 13.5.2009 brauchte der BFH nicht zu einem solchen Fall Stellung zu nehmen. Seiner Ansicht nach war wegen des Parkens des Firmen-Pkws in der Privatgarage noch nicht der betriebliche Nutzungszusammenhang unterbrochen worden, sondern immer noch die volle betriebliche Veranlassung gegeben. Im Fall des Unternehmers Zimmermann könnte die Situation allerdings anders zu beurteilen sein, weil das Schadensereignis eindeutig in die private Sphäre fällt.
Zwar gingen die obersten Finanzrichter in den Gründen zu der oben genannten Entscheidung kurz auf diesen Fall und die sich daraus ergebende Steuerproblematik ein, sie äußerten sich dazu aber nicht. Immerhin wiesen sie jedoch darauf hin: Einerseits gibt es hierzu momentan noch keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung. Andererseits könnte sich aufgrund früherer Rechtsprechung ergeben, dass nur die (Sonder-)Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts schon dafür ausreicht, um die Kaskoversicherungsentschädigung in voller Höhe als Betriebseinnahme einzustufen.
6.1 Unfall im Privatbereich: Keine Betriebseinnahmen durch Versicherungsentschädigung
Ereignet sich ein Unfall mit einem Firmen-Pkw in der Privatsphäre, führt die Zahlung einer Versicherungsentschädigung nicht zu Betriebseinnahmen. Das hat der BFH mit den Urteilen vom 18.4.2007 und vom 15.11.2011 so entschieden.
Im Fall des Urteils vom 18.4.2007 besuchte ein selbstständiger Arzt mit seinem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw einen Weihnachtsmarkt. Als er zurück auf den Parkplatz kam, stellte er fest, dass sein Auto gestohlen wurde. Hier urteilte der BFH, dass der Verlust des Pkws der privaten Sphäre zuzurechnen sei und die Versicherungsentschädigung nicht zu Betriebseinnahmen führe.
6.2 Unfall im Privatbereich: Versicherungsentschädigung führt zu Betriebseinnahmen
Im Fall des Urteils vom 15.11.2011 schloss ein Freiberufler für sich und seine 3 Angestellten eine Gruppenunfallversicherung ab. Die Versicherungsbeiträge machte er als Betriebsausgaben geltend. Nach einem Unfall auf dem Bauernhof seiner Ehefrau erhielt er von der Versicherung eine Entschädigung, die das Finanzamt als Betriebseinnahmen qualifizierte. Es argumentierte, und ihm folgend das Finanzgericht, durch den Abzug als Betriebsausgabe habe der Steuerpflichtige die Versicherung dem Betriebsvermögen zugeordnet. Daher spiele es keine Rolle, dass sich der Unfall in der Privatsphäre ereignet habe.
Dem widersprach der BFH. Danach führen Versicherungsleistungen nicht zu Betriebseinnahmen, wenn ein außerbetriebliches Risiko versichert sei. Da sich der Unfall im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau ereignet habe, er also nicht im Betrieb des Freiberuflers erfolgt sei, habe sich ein privates Risiko realisiert, so dass die Versicherungszahlung nicht zu Betriebseinnahmen führe.
Mit seinem Urteil vom 27.1.2016 führte der BFH aus: Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges stellen stets Betriebseinnahmen dar.. Demzufolge schließt der BFH daraus, dass Versicherungsleistungen, die den Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädigen, gleich zu qualifizieren sind. Die Nutzungsausfallentschädigung knüpft nicht an das schädigende Ereignis an. Das bedeutet im Umkehrschluss , dass es keine Rolle spielt, ob der Schaden bei einer privaten Fahrt oder einer betrieblichen Fahrt verursacht wurde. Allerdings ist bezugnehmend auf die Höhe des als Betriebseinnahme zu e...