Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11. 2016 sind bestimme Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug in seinem Betrieb gewährt, gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Zur Handhabung der Einzelregelungen hat das BMF im Schreiben vom 26.10.2017 Stellung genommen.
Die Vorteile durch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind steuerfrei (= steuerfreier Arbeitslohn). Voraussetzung ist, dass der Strom an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Überlassung von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer und auch nicht für Kunden des Arbeitgebers.
Zu den begünstigten Fahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, weil deren Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt. Die Steuerfreiheit gilt aus Billigkeitsgründen aber auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Steuerfrei ist das Aufladen von
- privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen des Arbeitnehmers und
- betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung kann nach der pauschalen 1-%-Regelung erfolgen oder durch eine individuelle Nutzungswertermittlung (= Fahrtenbuchmethode).
- Durch die Anwendung der 1-%-Regelung ist der geldwerte Vorteil von verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 46 EStG hat somit bei der 1-%-Regelung keine Auswirkung.
- Bei der Fahrtenbuchmethode wird der verbilligt oder unentgeltlich überlassene Ladestrom wegen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG bei den Gesamtkosten nicht einbezogen.
Steuerfrei ist der Strom, der an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Dazu gehört nicht der Strom aus einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.
Konsequenz ist, dass die Stromkosten für private Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber erstattet hat, insoweit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Bei der Erstattung von Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge des Arbeitgebers, handelt es sich jedoch um einen steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG. Hierfür und für die Anrechnung von selbst getragenen Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom auf den Nutzungswert können nach dem o. a. BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 folgende Beträge pro Monat typisierend zugrunde gelegt werden:
Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen zu:
Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 können folgende Pauschalenbeansprucht werden:
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Koste...