Manche Unternehmen stellen neben oder statt Firmenfitnessverträgen auch eigene Räumlichkeiten mit Fitnessgeräten, Spinden und Duschen unentgeltlich zur Verfügung.
Wenn der Arbeitgeber unternehmenseigene Fitnesseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist zu prüfen, ob die Bereitstellung überwiegend aus unternehmerischen Gründen erfolgt. Sonstige Leistungen für den privaten Bedarf des Personals liegen nicht vor, wenn diese Leistungen im überwiegend eigenen unternehmerischen Interesse erbracht werden. An einer § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG analogen Regelung fehlt es bei Dienstleistungsentnahmen, sodass es nur bei außerunternehmerischen Zwecken zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe kommt. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist hingegen nicht steuerbar.
Die Differenzierung, welche die Verwaltung diesbezüglich vornimmt, erscheint auf den ersten Blick willkürlich. So wird im Anwendungserlass ausgeführt, dass die Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen keinen geldwerten Vorteil darstellen soll und überwiegend betrieblich veranlasst ist; die Bereitstellung von Tennis- oder Golfplätzen jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung gilt dies ebenso nicht für andere Einrichtungen der Freizeitgestaltung – ausdrücklich nicht für die Bereitstellung eines Fitnessstudios.
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden somit (ausschließlich) unternehmenseigene Fitnesseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung, soll danach eine überwiegend betriebliche Veranlassung des Sachbezugs zu verneinen und somit eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG durch den Unternehmer zu versteuern sein. Es handelt sich um allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen, die in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer liegen.
Soweit der Arbeitgeber nicht ausschließlich die Fitnessgeräte zur Verfügung stellt, sondern darüber hinaus eigene Fitnesskurse/Personal Trainings anbietet und hierzu externe TrainerInnen einkauft, geht die Leistung des Arbeitgebers über eine bloße Bereitstellung von Gegenständen des Unternehmens hinaus. In diesem Falle dürfte eine Leistungsentnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzunehmen sein.
Sofern der Arbeitgeber bereits bei Leistungsbezug beabsichtigte, die Fitnessgeräte seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen bzw. unentgeltliche Fitnesskurse oder Personal Trainings anzubieten, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ist dann jedoch, da die Leistungen nicht für das Unternehmen des Arbeitgebers bezogen wurden, nicht mehr erforderlich.
Andernfalls ist im Zeitpunkt der späteren unentgeltlichen Bereitstellung der Fitnessgeräte bzw. Darbietung der Kurse eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Die Versteuerung erfolgt unter der weitergehenden Voraussetzung, dass die Einräumung der Nutzungsrechte keinen Bezug zum Umfang der durch die Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung sowie dem hierfür bezogenen Lohn aufweist. Außerdem müssen die Geräte dem Unternehmensvermögen zugeordnet sein und den Arbeitgeber bei Anschaffung zum (teilweisen) Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zudem darf es sich bei der Bereitstellung der Geräte wie auch der Kurse nicht ausschließlich um Aufmerksamkeiten handeln, was schon mangels des Gelegenheitscharakters und der dauerhaften Zuwendung ohne ein dahinterstehendes, besonderes persönliches Ereignis nicht der Fall sein dürfte.
Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Wertabgaben sind gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben anzusetzen, also insbesondere auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Fitnessgeräte. Soweit sie mindestens EUR 500 betragen, sind diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von 5 Jahren aufzuteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG).
Wenn der Arbeitgeber die Nutzung der Geräte bzw. Inanspruchnahme der Fitnesskurse demgegenüber nur gegen eine Gegenleistung des Arbeitnehmers gestattet, wobei die Gegenleistung abermals in einer Geldzahlung oder der anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen kann, handelt es sich wiederum um entgeltliche sonstige Leistungen des Arbeitgebers. Es gilt insoweit das zur Einräumung der Mitgliedschaftsrechte Gesagte entsprechend; insbesondere ist auch in solchen Fällen (Nutzung gegen geringeres Entgelt) die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten.