Rz. 1
§ 11 ErbStG legt den Bewertungsstichtag, d. h. den Zeitpunkt für die "Wertermittlung" fest. Diese Wertermittlung betrifft nicht nur die steuerliche Bewertung nach § 12 ErbStG, sondern die Gesamtheit der Ermittlungen, die für die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs i. S. d. § 10 ErbStG erforderlich sind. Nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags bestimmen sich auch die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse, die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Steuerbefreiungen sowie der Bestand (d. h. der Umfang des angefallenen Vermögens oder z. B. die Höhe von Nachlassverbindlichkeiten) und der Wert des Erwerbs.
Rz. 2
Maßgebend ist – soweit im ErbStG nichts anderes bestimmt ist – jeweils der Zeitpunkt der Steuerentstehung, der in § 9 ErbStG festgelegt ist. Bewertungsstichtag ist z. B. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und bei Schenkungen unter Lebenden, der der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Beim Übergang des Vermögens auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) entsteht die Steuer erst mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG); der zwischen dem Erbfall und der Anerkennung als rechtsfähig eingetretene Vermögenszuwachs ist daher erbschaftsteuerlich zu erfassen. Zur Thematik der Kryptowährungen sei exemplarisch v. Oertzen empfohlen.
1.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer als Stichtagssteuer
Rz. 3
Mit dem in § 11 ErbStG normierten Stichtagsprinzip, durch das die Erbschaft- und Schenkungsteuer als sog. Stichtagssteuer ausgestaltet ist, wird die Wertermittlung auf einen eindeutigen, zeitlich klar fixierten Zeitpunkt bezogen. Dieses Prinzip verwirklicht in erster Linie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das Stichtagsprinzip gilt auch für die Ersatzerbschaftsteuer.
1.2 Abweichende Regelungen
Rz. 4
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist nach § 11 ErbStG als Bewertungsstichtag nur maßgebend, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Derzeit ist eine solche abweichende Regelung nur in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG normiert, wonach ein früherer Erwerb mit seinem früheren Wert – und nicht mit seinem Stichtagswert im Zeitpunkt des letzten Erwerbs – anzusetzen ist.
Rz. 5
Einschränkungen des Stichtagsprinzips ergeben sich im Übrigen, soweit – der Anknüpfung des ErbStG an zivilrechtliche Rechtsvorgänge entsprechend – ein Ereignis kraft zivilrechtlicher Rückwirkung, z. B. Genehmigung nachträglich zu Veränderungen hinsichtlich des steuerpflichtigen Erwerbs führt und/oder der Gesetzgeber einem Ereignis – wie im Fall des § 29 Abs. 1 ErbStG – ausdrücklich die Rechtsqualität eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zumisst.
Rz. 6
Eine stichtagsdurchbrechende Wirkung kann auch §§ 5 ff. BewG zukommen. So werden aufschiebend bedingte Lasten nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 1 BewG erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eintritt.
Rz. 7–14
einstweilen frei