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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2.2 Wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 13

Gegenstand der Bewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Daraus folgt zum einen, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist[1], zum anderen, dass ihr Wert im Ganzen festzustellen ist.[2] Eine wirtschaftliche Einheit kann entweder aus einem einzelnen Wirtschaftsgut bestehen, das im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder aus der Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelmäßig einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient.[3] Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, richtet sich gem. § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 BewG nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung örtlicher Gewohnheit, tatsächlicher Übung, Zweckbestimmung und wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter.[4]

 

Rz. 14

Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit als Bewertungsgegenstand ist für die Erbschaftsteuer insofern bedeutsam, als für die verschiedenen Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsregeln gelten. Insbesondere beim Betriebs- sowie dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gilt der Grundsatz der Gesamtbewertung, sodass der sich für die jeweilige wirtschaftliche Einheit als Ganzes ergebende Wert nicht mit der Summe der Werte übereinstimmen muss, die sich bei einer Einzelbewertung der zugehörigen Wirtschaftsgüter ergeben würden.

 

Rz. 15

Rechtliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit verschiedener Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit ist nach § 2 Abs. 2 BewG, dass sie demselben Eigentümer gehören. Für Zwecke der Erbschaftsteuer richtet sich die Bestimmung des Eigentümers grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Verhältnissen.[5] Ausnahmen können sich im Fall des Betriebsvermögens daraus ergeben, dass § 95 BewG die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens durch eine Verweisung auf die ertragsteuerlichen Vorschriften abgrenzt.[6] Die für die Einheitsbewertung geltende Regelung des § 26 BewG, wonach die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz i. S. d. §§ 33–94, 99 und 125–133 BewG nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören, ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anwendbar.[7] Das Verbot der Zusammenfassung mehrerer, verschiedenen Eigentümern gehörender Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit greift nicht ein, wenn die verschiedenen Wirtschaftsgüter im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen stehen und sie an allen Wirtschaftsgütern – nicht notwendigerweise im gleichen Verhältnis – beteiligt sind.[8]

 

Rz. 16

In einer Reihe von Fällen bestimmt das BewG durch besondere Vorschriften, welche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören bzw. nicht gehören.[9] Für die Erbschaftsteuer bedeutsam sind folgende Vorschriften:

  • § 31 Abs. 2 BewG bestimmt, dass zu ausländischem Grundbesitz auch die Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden gehören;
  • 158 Abs. 4 BewG schließt Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, Zahlungsmittel und Geldforderungen, den Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln sowie Tierbestände und Zweige des Tierbestandes, die den Rahmen des § 169 BewG übersteigen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus;
  • § 160 Abs. 7 BewG qualifiziert Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind und am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, als selbstständige Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
  • §§ 176, 159 BewG regeln den Umfang des Grundvermögens (z. B. den Ausschluss von Betriebsvorrichtungen und Bodenschätzen) und die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen;
  • § 180 Abs. 2 BewG qualifiziert Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen sind, als selbstständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens;
  • § 192 BewG bestimmt, dass das Erbbaurecht und das mit dem Recht belastete Grundstück je für sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bilden;
  • § 197 BewG bestimmt, dass Gebäude und Gebäudeteile, die dem Bevölkerungsschutz dienen, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht bleiben;
  • §§ 93, 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG regeln die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Wohnungs- und Teileigentum;
  • §§ 95–97 BewG regeln die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
 

Rz. 17

Die Bewertung nach wirtschaftlichen Einheiten gilt nicht nur für die Vermögensarten, deren Wert für erbschaftsteuerliche Zwecke gesondert festzustellen ist (Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften), sondern auch für das sonstige Vermögen. Bei diesem bildet i. d. R. allerdings das einzelne Wirtschaftsgut eine wirtschaftliche Einheit. Ausnahmen, in denen beim son...

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